vortragender
Beamter, besonders
Titel derjenigen,
welche im Vorbereitungsdienst bei den höhern
Justiz- oder Verwaltungskollegien beschäftigt sind; im preußischen Justizdienst
war das Referendariat früher die zweite Bildungsstufe, die nach einer zweiten
Prüfung erreicht wurde; nach dem
Gesetz vom und
dem Ausführungsreglement vom werden aber nur noch zwei
Prüfungen verlangt, und schon das
Bestehen der ersten befähigt zur
Anstellung als Referendar, welcher nach vierjährigem praktischen Vorbereitungsdienst und nach Absolvierung
des zweiten
Examens die Ernennung zum
Assessor (s. d.) folgt; eine Einrichtung, welche auch in andern deutschen
StaatenNachahmung gefunden hat.
Vgl.
Bernhardi, Anleitung des Referendars (Berl. 1886).
(neulat.), eigentlich derjenige, welcher einem andern Vorträge zum Behuf
der Entscheidung zu halten (zu referieren) hat. In der neuern Gerichtssprache bezeichnet man damit Angestellte im Justiz-
oder auch Verwaltungsfache, welche zwar nicht Mitglieder eines Kollegiums sind, aber verschiedene Funktionen solcher, zugleich
als Vorbereitungsdienst für den Eintritt in das Kollegium, haben. Die Stellung ist nach Maßgabe der verschiedenen Gerichtsverfassungen
verschieden.
Nach §. 2 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom muß der ersten jurist. Prüfung ein mindestens dreijähriges
Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität (und zwar mindestens drei Halbjahre auf einer deutschen
Universität) vorangehen und ein mindestens dreijähriger (in Preußen
[* 4] vierjähriger) Vorbereitungsdienst bei Gerichten, Rechtsanwaltschaft
und Staatsanwaltschaft folgen, ehe die zweite, die Fähigkeit zum Richteramt gewährende Prüfung abgelegt werden darf. In
Preußen, Sachsen
[* 5] und andern deutschen Staaten werden die Juristen im Vorbereitungsdienst Referendar genannt; in Baden
[* 6] heißen sie Rechtspraktikanten,
Referendäre dagegen die Gerichtsassessoren.
Wenn auch nicht mehr wie früher durch eine Zwischenprüfung ein Abschnitt im Vorbereitungsdienst gemacht wird (s. Auskultator),
so haben doch die Referendar nach zweijähriger Beschäftigung gewisse besondere Rechte; so kann ihnen nach §. 25 der Deutschen Rechtsanwaltsordnung
die volle Stellvertretung eines Rechtsanwalts, nach §. 139 der Strafprozeßordnung von einem als Verteidiger
gewählten Rechtsanwalt mit Zustimmung des Angeklagten dessen Verteidigung übertragen werden.
Auch sind ihnen durch die Landesgesetzgebung vielfach einzelne richterliche Geschäfte übertragen. Der Regel nach haben sie
weder Stimmrecht noch Besoldung; doch wird letztere, z.B. in Sachsen, ältern Referendar gewährt. In Preußen ist auf auch nur vorübergehende
entgeltliche Beschäftigung der (1894: 3452) Referendar um so weniger Aussicht, als kaum ein Viertel
der (1894:1693) Gerichtsassessoren (s. d.) entgeltlich beschäftigt wird. –
Geheime Referendäre heißen in manchen Staaten hohe Ministerialbeamte, etwa gleich Staatssekretär.