Referendār
(neulat.), eigentlich derjenige, welcher einem andern Vorträge zum Behuf der Entscheidung zu halten (zu referieren) hat. In der neuern Gerichtssprache bezeichnet man damit Angestellte im Justiz- oder auch Verwaltungsfache, welche zwar nicht Mitglieder eines Kollegiums sind, aber verschiedene Funktionen solcher, zugleich als Vorbereitungsdienst für den Eintritt in das Kollegium, haben. Die Stellung ist nach Maßgabe der verschiedenen Gerichtsverfassungen verschieden.
Nach §. 2 des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom muß der ersten jurist. Prüfung ein mindestens dreijähriges
Studium der Rechtswissenschaft auf einer
Universität (und zwar mindestens drei Halbjahre auf einer deutschen
Universität) vorangehen und ein mindestens dreijähriger (in
Preußen
[* 3] vierjähriger) Vorbereitungsdienst bei Gerichten, Rechtsanwaltschaft
und
Staatsanwaltschaft folgen, ehe die zweite, die Fähigkeit zum Richteramt gewährende Prüfung abgelegt werden darf. In
Preußen,
Sachsen
[* 4] und andern deutschen
Staaten werden die Juristen im Vorbereitungsdienst Referendar
genannt; in
Baden
[* 5] heißen sie Rechtspraktikanten,
Referendäre dagegen die Gerichtsassessoren.
Wenn auch nicht mehr wie früher durch eine Zwischenprüfung ein
Abschnitt im Vorbereitungsdienst gemacht wird (s.
Auskultator),
so haben doch die Referendar
nach zweijähriger Beschäftigung gewisse besondere
Rechte; so kann ihnen nach §. 25 der
Deutschen Rechtsanwaltsordnung
die volle
Stellvertretung eines Rechtsanwalts, nach §. 139 der Strafprozeßordnung von einem als Verteidiger
gewählten Rechtsanwalt mit Zustimmung des Angeklagten dessen Verteidigung übertragen werden.
Auch sind ihnen durch die Landesgesetzgebung vielfach einzelne richterliche
Geschäfte übertragen. Der Regel nach haben sie
weder
Stimmrecht noch
Besoldung; doch wird letztere, z.B. in
Sachsen, ältern Referendar
gewährt. In
Preußen ist auf auch nur vorübergehende
entgeltliche Beschäftigung der (1894: 3452) Referendar
um so weniger Aussicht, als kaum ein Viertel
der (1894:1693) Gerichtsassessoren (s. d.) entgeltlich beschäftigt wird. –
Geheime Referendäre heißen in manchen
Staaten hohe Ministerialbeamte, etwa gleich
Staatssekretär.