Referendār
(lat., auch Referendär, »Berichterstatter«),
vortragender Beamter, besonders Titel derjenigen, welche im Vorbereitungsdienst bei den höhern Justiz- oder Verwaltungskollegien beschäftigt sind; im preußischen Justizdienst war das Referendariat früher die zweite Bildungsstufe, die nach einer zweiten Prüfung erreicht wurde; nach dem Gesetz vom und dem Ausführungsreglement vom werden aber nur noch zwei Prüfungen verlangt, und schon das Bestehen der ersten befähigt zur Anstellung als Referendar, welcher nach vierjährigem praktischen Vorbereitungsdienst und nach Absolvierung des zweiten Examens die Ernennung zum Assessor (s. d.) folgt; eine Einrichtung, welche auch in andern deutschen Staaten Nachahmung gefunden hat.
Vgl. Bernhardi, Anleitung des Referendars (Berl. 1886).
Die Referendare im Verwaltungsdienst heißen Regierungsreferendare. Geheime Referendäre werden in manchen Ländern die Sekretäre (Ministerialräte) der höchsten Staatsbehörde genannt. In den päpstlichen Kanzleien ist ein Beamter, der die Bittschriften mit seinem Gutachten vorträgt.