Referendār
(lat., auch Referendär, »Berichterstatter«),
vortragender
Beamter, besonders
Titel derjenigen,
welche im Vorbereitungsdienst bei den höhern
Justiz- oder Verwaltungskollegien beschäftigt sind; im preußischen Justizdienst
war das Referendariat
früher die zweite Bildungsstufe, die nach einer zweiten
Prüfung erreicht wurde; nach dem
Gesetz vom und
dem Ausführungsreglement vom werden aber nur noch zwei
Prüfungen verlangt, und schon das
Bestehen der ersten befähigt zur
Anstellung als Referendar
, welcher nach vierjährigem praktischen Vorbereitungsdienst und nach Absolvierung
des zweiten
Examens die Ernennung zum
Assessor (s. d.) folgt; eine Einrichtung, welche auch in andern deutschen
Staaten
Nachahmung gefunden hat.
Vgl.
Bernhardi, Anleitung des Referendars
(Berl. 1886).
Die Referendare
im Verwaltungsdienst heißen Regierungsreferendare.
Geheime Referendäre werden in manchen
Ländern die
Sekretäre
(Ministerialräte) der höchsten Staatsbehörde genannt.
In den päpstlichen
Kanzleien ist ein
Beamter, der die
Bittschriften
mit seinem
Gutachten vorträgt.