(holländ., franz. Réfaction), Vergütung,
welche für schadhafte oder unbrauchbar Teile einer
Ware gefordert werden kann (s.
Fusti).
Ihr Betrag bestimmt sich nach dem
Kaufvertrag oder nach dem
Handelsgebrauch am
Orte der
Übergabe.
Vgl.
Deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 352. Im Eisenbahnwesen
versteht man unter Refaktien
Rückvergütungen auf die tarifmäßig gezahlte
Fracht an gewisse Versender
(s.
Eisenbahntarife, S. 464).
(holl.; frz. réfaction), im Eisenbahnfrachtwesen
die Vergütung, welche bei verhältnismäßig starker Benutzung des Transportdienstes einer Bahn von seiten
eines und desselben Befrachters diesem für jedes in Betracht kommende Jahr von der Bahnverwaltung gewährt wird. Für jeden
Frachtposten ist zunächst der volle Tarifpreis zu entrichten; nach dem Jahresschluß wird aber der Gesamtbetrag nach den
ermäßigten Sätzen berechnet und dem Befrachter der gezahlte Mehrbetrag als Refaktie
zurückerstattet.
In der Regel ist die Gewährung einer Refaktie
nur bei solchen Bahnen üblich, welchen durch andere Bahnen oder durch eine Wasserstraße
Konkurrenz gemacht wird, und es ist dabei gewöhnlich die Einlieferung einer gewissen Mindestmenge von Gütern zum Transport
im Laufe des betreffenden Jahres Voraussetzung.
Sofern eine Refaktie
im Tarif veröffentlicht und allgemein verbindlich
ist, läßt sich wenig gegen dieselbe sagen: sie ist eben der so vielfach anderweit vorkommende Vorteil des ohnehin durch
größeren Geschäftsumfang bevorzugten Großkaufmanns. In besondern Fällen darf auch wohl der Einzelne durch nicht öffentlich
bekannte und nicht allgemein verbindliche Refaktie
begünstigt werden;
im allgemeinen aber sind heimliche Refaktie
verwerflich;
in Preußen
[* 4] sind sie ausdrücklich verboten (s. Eisenbahntarife, Bd.
5, S. 889b).
– Als Abzug im Warenhandel bedeutet Refaktie
soviel wie Fusti (s. d.).