Refaktĭe
(holl.; frz. réfaction), im Eisenbahnfrachtwesen
die Vergütung, welche bei verhältnismäßig starker Benutzung des Transportdienstes einer
Bahn von seiten
eines und desselben
Befrachters diesem für jedes in Betracht kommende Jahr von der Bahnverwaltung gewährt wird. Für jeden
Frachtposten ist zunächst der volle Tarifpreis zu entrichten; nach dem Jahresschluß wird aber der Gesamtbetrag nach den
ermäßigten
Sätzen berechnet und dem
Befrachter der gezahlte Mehrbetrag als Refaktie
zurückerstattet.
In der Regel ist die Gewährung einer Refaktie
nur bei solchen
Bahnen üblich, welchen durch andere
Bahnen oder durch eine Wasserstraße
Konkurrenz gemacht wird, und es ist dabei gewöhnlich die Einlieferung einer gewissen Mindestmenge von
Gütern zum
Transport
im Laufe des betreffenden Jahres
Voraussetzung.
Sofern eine Refaktie
im
Tarif veröffentlicht und allgemein verbindlich
ist, läßt sich wenig gegen dieselbe sagen: sie ist eben der so vielfach anderweit vorkommende
Vorteil des ohnehin durch
größeren Geschäftsumfang bevorzugten Großkaufmanns. In besondern Fällen darf auch wohl der Einzelne durch nicht öffentlich
bekannte und nicht allgemein verbindliche Refaktie
begünstigt werden;
im allgemeinen aber sind heimliche Refaktie
verwerflich;
in Preußen [* 3] sind sie ausdrücklich verboten (s. Eisenbahntarife, Bd. 5, S. 889b).
– Als
Abzug im Warenhandel bedeutet Refaktie
soviel wie Fusti (s. d.).