Reederei
,
Mitreederei
, die
Vereinigung mehrerer
Personen (Mitreeder,
Schiffsfreunde), welche ein ihnen gemeinschaftlich
zustehendes Schiff
[* 3] zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche
Rechnung verwenden. Die Anteile
der einzelnen Mitglieder an dem gemeinschaftlichen Schiffe
[* 4] heißen Parten oder
Schiffsparten. Eine Reederei
liegt nicht vor, wenn
das Schiff sich im ausschließlichen Eigentum einer
Aktiengesellschaft oder andern Handelsgesellschaft befindet; diese sind
vielmehr alleinige
Reeder.
In den Angelegenheiten der Reederei
entscheidet die Mehrheit der
Stimmen, welche nach der
Größe der
Schiffsparten
gezählt werden. Einstimmigkeit ist nur erforderlich, wenn es sich um
Beschlüsse handelt, welche eine Abänderung des Reederei
vertrags
bezwecken oder letzterm zuwiderlaufen oder dem Zwecke der Reederei
fremd sind, oder wenn ein Korrespondentreeder (s. d.)
angestellt werden soll, welcher nicht zu den Mitreedern gehört. Die Verteilung von Gewinn und
Verlust
erfolgt nach dem Verhältnis der
Größe der
Schiffsparten, wie die Mitglieder auch nach diesem Verhältnis zu den Kosten der
Reederei
beizutragen haben.
Von der Pflicht, zu den Kosten für eine neue
Reise oder Reparatur des Schiffs nach beendigter
Reise oder
Befriedigung eines
Gläubigers, welchem die Reederei
nur mit Schiff und Fracht haftet, beizutragen, kann sich der Mitreeder, welcher
dem betreffenden Beschlusse nicht zugestimmt hat, dadurch befreien, daß er innerhalb einer bestimmten kurzen Frist seine
Schiffspart ohne
Anspruch auf Entgelt aufgiebt. Dieselbe fällt den übrigen Mitreedern nach Verhältnis der
Größe ihrer
Schiffsparten zu. Soweit eine persönliche Haftung der Mitreeder Dritten gegenüber eintritt, besteht dieselbe ebenfalls
nur nach dem genannten Verhältnis.
Jeder Mitreeder kann seine
Schiffspart beliebig veräußern; nur ist eine
Veräußerung, welche den
Verlust des
Rechts, die Landesflagge
zu führen, für das Schiff zur Folge haben würde, also z.B. die
Veräußerung an einen
Ausländer, an
die Zustimmung aller Mitreeder gebunden. Während der Zeit zwischen der
Veräußerung der
Schiffspart und der
Anzeige von dieser
Veräußerung haften der Reederei
sowohl der Veräußerer wie der neue Erwerber. Die Reederei wird durch
eine Änderung in den
Personen der Mitreeder nicht beeinflußt; sie wird durch
Tod, Konkurs oder Unfähigkeit
eines Mitreeders, sein Vermögen zu verwalten, nicht aufgelöst.
Auch
Aufkündigung seitens eines Mitreeders oder
Ausschließung eines solchen ist nicht statthaft. Dagegen kann die Reederei
aufgelöst
werden durch einen Mehrheitsbeschluß der Mitreeder, welchem der Beschluß, das Schiff zu veräußern gleichsteht. Die Grundsätze
über die Reederei
finden, soweit möglich, auch Anwendung auf die
Vereinigung mehrerer
Personen, ein Schiff
für gemeinschaftliche
Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden
(Baureederei;
Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 456–476).
–
Vgl. Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1 (Lpz. 1884), S. 189 fg. ¶