Reeder
(Rheder, franz. Armateur, Propriétaire, engl.
Owner, ital. Proprietario del bastimento), der
Eigentümer eines ihm zum
Erwerb durch die Seefahrt dienenden
Schiffs; Reederei
(Mitreederei
), die Vereinigung mehrerer
Personen
(Schiffsfreunde,
Mitreeder), welche ein in ihrem
Miteigentum
stehendes
Schiff
[* 2] zu gemeinschaftlichem
Erwerb durch die Seefahrt verwenden. Der
Anteil eines jeden derselben an dem gemeinschaftlichen
Schiff heißt
Part oder
Schiffspart.
Das
Verhältnis der
Mitreeder zu einander bestimmt der Reeder
brief, d. h. der zwischen den
Schiffsfreunden errichtete
Kontrakt.
Derjenige, welcher die
Geschäftsführung besorgt, heißt
Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent). In Angelegenheiten
der Reederei
entscheidet die
Majorität der
Mitreeder, wobei die
Stimmen nach der
Größe der
Schiffsparten
gezählt werden. Zur
Bestellung eines
Korrespondentreeders, welcher nicht zu den
Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß
erforderlich. Die Verteilung des
Gewinns und des Verlustes geschieht nach der
Größe der
Schiffsparten. Die
Auflösung der Reederei
kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, und zwar steht der Beschluß, das
Schiff zu veräußern,
dem Auflösungsbeschluß gleich.
Vgl.
Deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 450-477; Tecklenborg, Handlexikon für Reeder
(2. Aufl.,
Brem. 1863).