Rechtswohlthat
(lat.
Beneficium juris), Rechtsbestimmung, wodurch gewisse Ausnahmen vom strengen
Recht, z. B. für
ein gewisses
Alter,
Geschlecht, einen
Stand oder eine
Klasse von
Personen oder für eine gewisse
Gattung von
Sachen oder für alle
und jede
Staatsbürger, insofern sie sich in einer gewissen
Lage befinden, gemacht werden. Dahin gehören: die Rechtswohlthat
der
Bedenkzeit
(beneficium oder
jus deliberandi, s.
Bedenkzeit);
die Rechtswohlthat
des Nachlaßverzeichnisses
(Beneficium inventarii,
s. d.);
die Rechtswohlthat
der
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (s. d.);
die dem
Bürgen zustehenden Rechtswohl
thaten (s.
Bürgschaft);
die Rechtswohlthat
der
Kompetenz
(Beneficium competentiae, s. d.) u. a.