Rechtsweg
,
Verfolgung eines Rechtsanspruchs durch Anstrengung eines Rechtsstreits oder Prozesses (s. d.).
Vom Rechtsweg
ausgeschlossen
ist eine Angelegenheit dann, wenn dieselbe nicht zum Gegenstand eines
Prozesses gemacht werden kann, wie
dies bei vielen Verwaltungssachen und namentlich da der
Fall ist, wo das Verwaltungsstreitverfahren nicht eingeführt.
Auf
den Rechtsweg
verwiesen wird eine Angelegenheit dann, wenn sie sich als eine
Justizsache zur
Verhandlung vor den Verwaltungsbehörden
nicht eignet.