(Justizverweigerung), das Versagen oder rechtswidrige Verzögern der in Anspruch genommenen
Rechtshilfe
seitens der
Gerichte. In derartigen
Fällen hat die dadurch betroffene
Partei zunächst das
Recht zur
Beschwerde (querela denegatae
s. protractae justitiae) bei dem zuständigen
Obergericht oder bei der betreffenden Staatsregierung. Für das
Deutsche Reich
[* 3] ist im Art. 77 der
Reichsverfassung vom bestimmt, daß es, wenn in einem
Bundesstaat
im Fall einer Rechtsverw
eigerung auf gesetzlichem
Weg keine ausreichende
Hilfe erlangt werden kann, dem
Bundesrat obliegen soll,
Beschwerden über verweigerte
oder gehemmte
Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche
Hilfe bei der
Bundesregierung, die zu der
Beschwerde
Anlaß
gegeben hat, zu bewirken.
Kontext
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Seite 200: Lehre von der Klage.
- Klage.
- Actio.
- Adjudikation.
- Affektionswerth.
- Angebrachtermaßen abweisen.
- Ausklagen, s. Klage.
- Bagatelle.
- Bagatellsachen.
- Civilis actio.
- Condictio.
- Damnum.
- Denegatio.
- Dingliche Klage.
- Dotalklage, s. Dos.
- Entschädigung, s. Schadenersatz.
- Erbschaftsklage, s. Erbfolge.
- Ersatz, s. Schadenersatz.
- Exhibition.
- Haftpflicht.
- Hypothekarische Klage, s. Hypothek.
- Insatz.
- Kondiktion.
- Negatorienklage.
- Nichtigkeit.
- Noxa.
- Paternität.
- Petitorienklagen.
- Possessorische Rechtsmittel.
- Provokation.
- Querela
Rechtsverw
eigerung.
- Redhibition.
- Rei vindicatio.
- Rekonvention
- Reunionsklage, s. Dismembration.
- Revokatorienklage.
- Satisfaktion.
- Schaden, s. Damnum.
- Schadenersatz, s. Damnum.
- Subskription.
- Schwängerungsklage *.
- Vindication
- Wandlungsklage
- Wette.
- Widerklage, s. Rekonvention.
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