Rechtsverm
utung,
s. Präsumtion. ^[= (lat.), Voraussetzung, Annahme von etwas Unbekanntem oder Zukünftigem aus bloßen Gründen ...]
Rechtsvermutung
3 Wörter, 33 Zeichen
Rechtsvermutung,
s. Präsumtion. ^[= (lat.), Voraussetzung, Annahme von etwas Unbekanntem oder Zukünftigem aus bloßen Gründen ...]
(lat.), Voraussetzung, Annahme von etwas Unbekanntem oder Zukünftigem aus bloßen Gründen der Wahrscheinlichkeit. Daher präsumtiv, was wahrscheinlich oder unter gewissen vorausgesetzten Bedingungen eintreten wird, wie ein präsumtiver Thronerbe. In der Rechtssprache versteht man unter Präsumtion die Annahme einer an sich nur wahrscheinlichen Thatsache als juristisch gewiß, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist (Rechtsvermutung, praesumtio juris, im Gegensatz zur praesumtio facti s. hominis, der bloßen Wahrscheinlichkeit).
Ist z. B. die Entstehung eines Rechtsverhältnisses zugestanden oder erwiesen, so spricht die gesetzliche Präsumtion für die Fortdauer desselben. Macht also jemand eine Schuldforderung geltend, so braucht er nur die Entstehung und Begründung derselben nachzuweisen; die Fortdauer des Schuldverhältnisses wird »präsumiert«, wofern nicht der Schuldner die Tilgung der Schuld durch Zahlung, Erlaß etc. darthut. Ausnahmsweise wird sogar im gemeinen Recht eine an und für sich bloß wahrscheinliche Thatsache kraft gesetzlicher Bestimmung in der Weise für juristisch gewiß erachtet, daß selbst der Gegenbeweis ausgeschlossen ist (praesumtio juris et de jure). Präsumtion von sich selbst, s. v. w. Eigendünkel. Präsumieren, vermuten, als juristisch gewiß annehmen.
Nr. | Ergebnis | Präsumtion |
---|---|---|
1 | ****** | Prä|sum|ti|on, die; -, -en [lat. praesumptio] (bildungsspr.; Philos., Rechtsspr.): Voraussetzung; Annahme, Vermutung. |
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Präsumtion
Rechtsvermuthung, s. Präsumtion
Vermuthung, s. Präsumtion
Rechtsvermuthung, s. Präsumtion.