Rechtsnach
folge
(Succession),
Eintritt einer
Person (Rechtsnach
folger,
Successor) in ein bestehendes Rechtsverhältnis.
Dabei ist zwischen Singularsuccession, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs »Sondernachfolge« genannt, d. h. dem Eintritt in ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis, und Universalsuccession zu unterscheiden.
Letztere bezeichnet den Übergang der Gesamtheit der Vermögensrechtsverhältnisse einer Person auf eine andre, wie er bei der Erbfolge stattfindet.