Rechtskons
ulent,
früher s. v. w.
Rechtsanwalt; jetzt im
Gegensatz zu diesem derjenige, welcher, ohne zur advokatorischen
Praxis zugelassen zu sein, gewerbsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und
Geschäfte bei den Behörden wahrnimmt.
Die deutsche
Gewerbeordnung (§ 35) hat für Rechtskons
ulenten (im Volksmund auch
»Winkeladvokaten« genannt)
die Bestimmung getroffen, daß ihnen die Befugnis zur Ausübung ihres
Gewerbes entzogen werden kann, wenn
Thatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf dessen
Gewerbebetrieb darthun. Der Rechtskons
ulent kann namentlich in
Prozessen
vor dem
Amtsgericht als
Prozeßbevollmächtigter auftreten, während im
Anwaltsprozeß ein
Rechtsanwalt die
Partei vertreten muß.