Rechtshilfe
,
Rechtskonsulent - Rech

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Seite 13.630. im allgemeinen jede gerichtliche
Hilfe und rechtliche
Förderung, namentlich die zwangsweise
Ausführung richterliche Erkenntnisse und
Verfügungen (s.
Zwangsvollstreckung); im engern
Sinn diejenige geschäftliche Unterstützung,
welche im
Verkehr koordinierter
Gerichte untereinander auf
Requisition des einen von dem andern
Gericht geleistet wird, z. B.
die
Vernehmung von
Zeugen, welche im
Bezirk des requirierten
Gerichts wohnen, etc. Während aber die
Gerichte
eines und desselben
Staats zur kompetenzmäßigen Rechtshilfe
einander unter allen Umständen verpflichtet sind, ist dies im
Verkehr
der
Gerichte verschiedener
Staaten untereinander nur auf
Grund besonderer
Staatsverträge über die Rechtshilfe
oder doch nur unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit
¶
mehr
oder der Zusicherung gleicher Rechtshilfe
seitens des requirierenden Gerichts der Fall. Für das Deutsche Reich
[* 3] gilt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 157 ff.) der Grundsatz, daß das gesamte Reichsgebiet, was die Rechtshilfe
anbelangt, als das Gebiet eines einzigen Staats zu behandeln
ist. Das Ersuchen um ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Rechtshandlung vorgenommen
werden soll.