Rechtseinheit.
Das Ziel gemeinsamer Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, welches sich das Deutsche Reich [* 2] in Art. 4, Nr. 13 der Reichsverfassung gesetzt hat, ist für das Strafrecht durch das Strafgesetzbuch vom für das gerichtliche Verfahren durch die am in Kraft [* 3] getretenen Reichsjustizgesetze (s. Justizgesetze, deutsche) erreicht. Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, welches die gestellte Aufgabe für das bürgerliche Recht zum Abschluß bringen soll, liegt in einem ersten Entwurf vollständig vor.
Der zweite
Entwurf ist bis jetzt (Anfang 1895) bis auf das
Erbrecht fertig gestellt. Um die Übereinstimmung in der Rechtsprechung
zu wahren und dadurch eine Rechtseinheit
herbeizuführen, hat das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom in
§. 137 bestimmt, daß, wenn ein Senat des Reichsgerichts in einer Rechtsfrage von einer frühern
Entscheidung eines andern
Senats oder der vereinigten Senate abgehen will, die vereinigten Civilsenate oder die vereinigten
Strafsenate die Rechtsfrage
maßgeblich entscheiden sollen. Durch Gesetz vom ist die Bestimmung ausgedehnt auf
Abweichungen
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