Rechtsbücher
,
im allgemeinen s. v. w. Gesetzbücher, namentlich aber Bezeichnung für mittelalterliche Zusammenstellungen der in Deutschland [* 2] geltenden Rechtssätze, Privatarbeiten, welche wegen ihrer Brauchbarkeit zu hohem Ansehen gelangten und teilweise Gesetzeskraft erhielten, wie der Sachsenspiegel (s. d.) und der Schwabenspiegel (s. d.).
Vgl.
Homeyer, Die deutschen Rechtsbücher
des
Mittelalters (Berl. 1856).