Rechtfertigung
,
im kirchlichen
Sinne Rechtfertigung
aus dem
Glauben, der vom
Apostel
Paulus ausgeprägte, von den
Reformatoren wieder
aufgenommene
Ausdruck für die religiöse Grundidee des
Christentums. Der
Sinn desselben betrifft den Punkt,
wo
Judentum und
Christentum sich berühren, um sich sogleich voneinander zu scheiden. Beide
Religionen setzen klarer als alle
sonstigen
Religionen das religiöse Verhältnis des
Menschen zu Gott in engste
Beziehung zum sittlichen Verhalten.
Das Judentum aber denkt das erstere bedingt durch das letztere, d. h. es lehrt, daß Gott dem Menschen gnädig sei, wenn er das Gesetz erfülle. Da die Voraussetzung, daß letzteres geschehe, im wahrhaft sittlichen Sinn bei keinem Menschen wirklich zutrifft, so trat hier an die Stelle der sittlichen Forderungen alsbald eine Summe bloß ritueller Leistungen, deren Erfüllung eine hinreichende «Gerechtigkeit» verbürgen sollte. Dieser im Wesen jeder Gesetzesreligion begründeten Entartung trat das Christentum als Religion der Versöhnung gegenüber, mit dem Angebot göttlicher Gnade gegen den reuigen Sünder, während es das sittliche Ideal als Ziel einer dem Menschen freigegebenen Entwicklung geltend machte, nicht aber als vorgängig zu erfüllende Bedingung seines Zutrittes zu Gott.
Die
Anerkennung des
Menschen als normal von seiten
Gottes bezeichnete
Paulus noch in alter
Weise juridisch
als Rechtfertigung
, lehrte aber gleichzeitig, daß solche Rechtfertigung nicht durch «Werke
des Gesetzes» zu erlangen sei (weil kein
Mensch solche im wahrbaft sittlichen
Sinne wirklich leistet), sondern durch
Glauben,
worunter er in erster Linie das Vertrauen des zur Selbsterkenntnis gelangten Sünders auf
Gottes vergebende
Gnade verstanden wissen wollte. Denn auf
Grund der Rechtfertigung
und des Friedens
mit Gott soll der
Mensch seine Kraft
[* 2] befreit und gehoben
fühlen für die sittliche Vervollkommnung, die als Heiligung (s.
Heilig) der Rechtfertigung
sich anzuschließen hat. Da das Sachentsprechende
dieser Auffassungsweise sich stets bewährt, sobald dem natürlichen sittlichen
Bewußtsein wieder klar
wird, daß seine naiv-juridische
Auffassung undurchführbar ist und zur Verflachung der sittlichen Forderung führt, so war
es begreiflich, wenn sowohl die
Reformation gegenüber der kath. Werkheiligkeit, als auch der neuere
Protestantismus gegenüber
dem
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