Recht
auf Arbeit bedeutet im weitern Sinn, wie der Ausdruck von den Sozialisten aufgefaßt wird, das Recht eines jeden arbeitsfähigen Mitgliedes der Gesellschaft, jederzeit Arbeit und damit auch einen Anspruch auf Unterhalt zu erlangen. Nach V. Considérant (s. d.) sollte es für diejenigen, welche von dem bereits von andern in Besitz genommenen Grund und Boden ausgeschlossen sind, ein Entgelt für diese Ausschließung sein. Natürlich könnte ein solches Recht auf Arbeit (droit au travail) mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn die ganze Gesellschaft sozialistisch eingerichtet würde.
Eine einfache Folgerichtigkeit des Rechts auf Arbeit ist demgemäß die Forderung der Organisation der Arbeit, wie sie denn auch von L. Blanc und andern gestellt wurde. In einem viel beschränktern Sinn wird der Begriff in der Armengesetzgebung, insbesondere des preußischen Landrechts, genommen, indem nur möglichst den erwerbsfähigen Armen statt des demütigenden Geschenks ein Verdienst durch Arbeit verschafft werden soll. Gleichzeitig erscheint aber hier auch das Recht auf Arbeit als eine Pflicht, indem die Arbeitsverrichtung auch als eine Bedingung der Unterstützung hingestellt wird.