mehr
Vorurteile für jedes Land abweichende Gestaltungen derselben rechtlichen Einrichtungen hervorrufen.Im Interesse von
Handel
und
Gewerbe liegt es,daß das
Handels- und Wechselrecht, die Gesetze über geistiges und gewerbliches Eigentum, das Rechnungsl
egung der
Forderungen und des Eigentums an beweglichen Sachen und die diese
Teile des Rechnungsl
egung betreffende Rechtsprechung möglichst übereinstimmen,
damit dem
Weltverkehr eine Art
Weltrecht entspreche. Es war ein
Irrtum, daß die Zersplitterung des Rechnungsl
egung, welche
in
Deutschland
[* 3] eine Folge der staatlichen Zersplitterung war, eine dem Bedürfnisse deutschen
Geistes nach Mannigfaltigkeit
entsprechende Gestaltung gewesen wäre.
Das
Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch gilt in
Österreich
[* 4] für alle Nationen des Kaiserreichs, in der
Schweiz
[* 5] gilt
ein gemeinsames
Obligationenrecht für die drei Nationalitäten, und wird ein gemeinsames
Bürgerliches Gesetzbuch vorbereitet.
Andererseits giebt es einzelne
Institute des öffentlichen und des Privatrechts bei jedem
Volke, welche mit dessen Geschichte
verwachsen, dem nationalen
Bewußtsein teuer geworden, von keinem andern
Volke in derselben
Weise aufgenommen und gepflegt werden.
So z.B. das starke preuß. Königtum, der engl.
Parlamentarismus und das engl.
Geschworenengericht auch im Civilprozeß, das franz. Verbot der Fidelkommisse. Damit
das, was
Rechtens im einzelnen Fall sei, möglichst sicher sei und die Nechtsanwendung in sich übereinstimme, sind in den
Kulturstaaten höchste Gerichtshöfe eingerichtet, deren Rechtsprechung einheitliches N. anbahnt. (S.
Rechtseinheit.)
Über die beiden großen Zweige des Rechnungsl
egung s. Öffentliches
Recht und
Bürgerliches Recht, über vermittelndes und gebietendes Rechnungsl
egung s.
Dispositivgesetze.