Rechnungshof
des
Deutschen
Reichs
(oberster Rechnungshof), s.
Oberrechnungskammer. ^[= (Oberster Rechnungshof, Staatsrechnungshof, franz. Cour des comptes), die zur Kontrolle des ...]
Rechnungshof des Deutschen Reichs
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Rechnungshof
des
Deutschen
Reichs
(oberster Rechnungshof), s.
Oberrechnungskammer. ^[= (Oberster Rechnungshof, Staatsrechnungshof, franz. Cour des comptes), die zur Kontrolle des ...]
(Oberster Rechnungshof, Staatsrechnungshof, franz. Cour des comptes), die zur Kontrolle des gesamten Staatshaushalts durch Revision und Feststellung der Rechnungen über Einnahme und Ausgabe von Staatsgeldern, über Ab- und Zugang von Staatseigentum und über die Verwaltung der Staatsschulden eingesetzte Staatsbehörde. Das Institut der Oberrechnungskammer war schon dem absoluten Staat bekannt, indem die erste Oberrechnungskammer 1707 für das Königreich Sachsen [* 4] ins Leben trat, ein Beispiel, welchem 1717 die preußische Monarchie folgte. Die preußische Oberrechnungskammer in Potsdam [* 5] ist eine selbständige Behörde, welche unmittelbar unter dem König steht. Ebenso ist in Baden [* 6] (Gesetz vom die Oberrechnungskammer nur dem Landesherrn untergeordnet und der Ministerialverwaltung gegenüber selbständig gestellt. Im Königreich Sachsen (Verordnung vom ist die dem Gesamtministerium untergeordnet. In andern Staaten, wie z. B. in Bayern, [* 7] steht »der oberste Rechnungshof« unter dem Staatsministerium der Finanzen, und auch in Württemberg [* 8] ressortiert die Oberrechnungskammer von dem Finanzministerium.
Die preußische Oberrechnungskammer setzt sich zusammen aus einem Chefpräsidenten, dem Vizepräsidenten und den vortragenden Räten nebst dem nötigen Büreaupersonal. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer sind rechtlich, namentlich in Hinsicht auf ihre Absetzbarkeit und Versetzbarkeit, den Richterbeamten gleichgestellt. Die Oberrechnungskammer hat die verfassungsmäßige Kontrolle der Staatsrechnungen durch den Landtag zu unterstützen und vorzubereiten; sie hat die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat zu prüfen und festzustellen.
Außerdem hat sie die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt, bevor sie dem Landtag vorgelegt wird, mit ihren Bemerkungen
zu versehen. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer dürfen nicht Mitglieder des Landtags sein. Maßgebend für die Oberrechnungskammer sind die Induktion
[* 9] vom
das Gesetz vom über die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer und
das Regulativ über den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer vom Der Art. 72 der deutschen
Reichsverfassung schreibt ferner
in Übereinstimmung mit der norddeutschen
Bundesverfassung vor, daß über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs dem Bundesrat
und dem Reichstag durch den Reichskanzler jährlich zur Entlastung Rechnung zu legen ist.
Ein Gesetz vom übertrug demnächst die Kontrolle des gesamten Bundeshaushalts der preußischen Oberrechnungskammer unter der Benennung
»Rechnungshof des Norddeutschen
Bundes«, jetzt Rechnungshof des Deutschen Reichs. Diesem Rechnungshof ist auch die Kontrolle des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
[* 10] übertragen, desgleichen die Revision und Feststellung der Rechnungen
des Reichsinvalidenfonds. Ebenso unterliegen die Rechnungen der Reichsbank der Revision durch den Rechnungshof. Die gegenwärtig
für denselben geltende Instruktion datiert vom
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In Österreich-Ungarn [* 12] besteht ein oberster Rechnungshof für die cisleithanische Staatskontrolle in Wien, [* 13] welche durch kaiserliche Verordnung vom ins Leben gerufen ward. Für die Länder der ungarischen Krone besteht ein besonderer königlicher Staatsrechnungshof in Budapest. [* 14] Endlich ist ein k. k. gemeinsamer oberster Rechnungshof für die Finanzverwaltung der gemeinsamen Ministerien in Wien eingesetzt. Letzterer ist unmittelbar dem Kaiser untergeordnet und von den Ministerien unabhängig. In England ist die Prüfung der Staatsrechnungen Sache der Schatz- und Rechnungskammer (Exchequer and audit office). In Frankreich besteht ein Rechnungshof (Cour des comptes) in Paris, [* 15] welcher nach Art eines obersten Gerichtshofs eingerichtet ist. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik auf Lebenszeit ernannt. Dagegen werden in Belgien [* 16] (Gesetz vom die Mitglieder des Cour des comptes von der Kammer der Repräsentanten jeweilig auf sechs Jahre gewählt. In Italien [* 17] (Gesetze vom und erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs (Corte dei conti) durch den König, doch können dieselben nur mit Zustimmung der Kammern versetzt oder ihrer Funktionen enthoben werden.
Vgl. Meißner, Handbuch für die preuß. Verwaltungs-, Kassen- und Rechnungsbeamten (Berl. 1878-79, 2 Bde.);
Hertel, Die preußische Oberrechnungskammer (das. 1884);
v. Czoernig, Darstellung der Einrichtungen über Budget, Staatsrechnung und Kontrolle in Österreich, [* 18] Preußen, [* 19] Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Frankreich und Belgien (Wien 1866);
v. Hock, Finanzverwaltung Frankreichs (Stuttg. 1857);
v. Kaufmann, Die Finanzen Frankreichs (Leipz. 1882).