Rechnung
,
allgemein jedes
Verfahren, bei welchem die
Rechenkunst Verwendung findet (Kalkulation). Im besondern
Sinne
heißt Rechnung
oder Liquidation eine ins einzelne gehende
Aufstellung der Forderungen, welche
Behörden,
Anwälte,
Kommissionäre,
Mäkler,
Agenten,
Ärzte u. s. f. durch ihre Bemühungen und durch Bestreitung von Verlägen
bei der Besorgung fremder Angelegenheiten erworben haben. Von besonderer Wichtigkeit im
Handel ist die Einkaufsrechnung
(s.
Faktura) und Verkaufsrechnung
(s. d.) über die für andere
Personen besorgten
Geschäfte.
Spesen
rechnung
nennt man die Aufzeichnung von Unkosten
(Auslagen), welche man bei Besorgung eines
Geschäfts für einen andern
(z. B.
Spedition) gehabt hat, und der Gebühren, welche man in Anrechnung
bringt, z. B. Provision,
Delcredere u. s. w.
Über fingirte Rechnung
oder Conto finto s. Conto.
Über die in der
Buchhaltung (s. d.) den einzelnen Geschäftsabteilungen
und den Geschäftsfreunden zu errichtenden Rechnung
oder Conten s. Hauptbuch und Kontokorrentbuch.
Klagen aus Verkäufen und Lieferungen brauchen nur den Gesamtbetrag der Schuld anzuführen, wenn eine
beigefügte Rechnung
jeden einzelnen Posten nach dem Entstehungsgrunde, Gegenstande, Preise und den sonstigen
Bedingungen genau
auszählt, während
Abweisung wegen fehlerhafter Allgemeinheit erfolgt, wenn die Klage ihre Erläuterung bloß aus einem beigegebenen
Kontokorrent (s. d.) erhalten soll. Besondere Ausführlichkeit und die Beigabe
aller
Belege macht sich rücksichtlich der Verwaltungsrechnungen
erforderlich, die von Bevollmächtigten,
Miterben und Miteigentümern, geschäftsführenden Gesellschaften, Vormündern, Konkursverwaltern und andern
Administratoren
fremder Vermögen abgelegt werden.
Streitigkeiten über die Richtigkeit solcher Rechnung
erledigt der Rechnungsprozeß (s.d.). Die Prüfung der Rechnung von
Kirchen- und Gemeindevorständen,
Stadträten, fiskalischen
Beamten erfolgt gewöhnlich im Verwaltungswege, und die letzte
Feststellung der Staatshaushaltsrechnungen
bleibt, wo eine konstitutionelle
Verfassung besteht, den
Ständen vorbehalten. Mit
Durchmusterung der Rechnung
beschäftigen sich im
Staatsdienste eigene Kalkulatoren, Rechnung
ssekretäre und Rechnungsräte sowie
als höchste Revisionsbehörde in verschiedenen
Ländern die Oberrechnung
skammer (s. d.). Für
fremde R. ^[] handeln heißt:
im Interesse eines andern handeln, für ihn
Geschäfte besorgen, wie es z. B. der
Kommissionär oder
Agent
thut. (S.
Rechnungslegung.)