Reallasten
(Grundlasten), die dem
Besitzer eines
Grundstücks als solchem obliegenden Verbindlichkeiten zu regelmäßig
wiederkehrende Leistungen an einen bestimmten Berechtigten. Die
Berechtigung des letztern, welche oft eine Realgerechtigkeit,
d. h. ebenfalls mit einem
Grundstück verbunden ist, z. B. mit einem Rittergut, kann dem
Staate, der
Kirche, einer
Gemeinde
oder auch einer
Privatperson zustehen; im engern
Sinn versteht man aber unter Reallasten
nur diejenigen, welche privatrechtlicher
Natur
sind.
Der Verpflichtete ist entweder zu einem
Thun, wie z. B. bei den
Fronen (s. d.), oder, wie z. B. bei den
Zehnten (s.
Zehnte) od.
den sogen.
Grundzinsen (s. d.), zu einem Geben, immer aber zu einer
positiven Leistung verbunden, und eben dadurch unterscheiden sich die Reallasten
von den
Realservituten, welche den
Eigentümer des
dienenden
Grundstücks zu einem Dulden oder zu einem Unterlassen, nie aber zu positivem
Handeln verpflichten (s.
Servitut).
Ihrer Entstehung nach sind die Reallasten
zumeist auf die Grundherrlichkeit zurückzuführen, indem schon im
frühsten
Mittelalter größere Grundbesitzer ihren
Grund und
Boden teilweise in kleinere
Feldwirtschaften zerlegten und diese
an leibeigne oder freie Leute gegen die Verpflichtung zu gewissen
Abgaben und Leistungen hingaben, welche auf jene
Grundstücke
gelegt wurden.
Auch die
Vogtei, d. h. der
Schutz größerer
Grundherren, unter welchen kleinere Grundbesitzer sich und ihre
Grundstücke zu begeben pflegten, trug zur
Vermehrung der Reallasten
mit bei, nicht minder aber auch der von der
Kirche erhobene Anspruch
auf den
Zehnten. Die moderne
Gesetzgebung ist bemüht, die
Befreiung des
Grundeigentums von dem lästigen
Druck der Reallasten
herbeizuführen,
indem sie dieselben, wie die
Fronen, teils geradezu aufgehoben, teils die Ablösbarkeit der Reallasten
statuiert
hat (s.
Ablösung). Viel erörtert und viel bestritten ist endlich die
Frage von der juristischen
Natur der Reallasten
, ob diese nämlich
als dingliche oder als Forderungsrechte aufzufassen seien. Richtiger wird man das
Wesen der Reallasten
wohl aus einer Verschmelzung
des dinglichen
Elements mit dem persönlichen erklären, indem die Gesamtverpflichtung zu den schuldigen
Leistungen und das
Recht hierauf
¶
mehr
dinglicher Natur, während das Recht auf die jeweilig fällige einzelne Leistung ein persönlicher Anspruch, ein Forderungsrecht ist.
Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: Duncker, Die Lehre
[* 3] von den Reallasten
(Marb. 1837).