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verkaufen (Reallasten
durch Verkauf).
Wer in der Hoff- nung auf Gewinn durch Fallen
[* 3] des Preifes ver- kauft, schließt das Spekulationsgeschäft
durch einen Verkauf in der
Absicht zu kaufen (Reallasten
durch spätern
Kauf). Abgeschlossen wird die
Spekulation schon durch den
Abschluß
des Reallasten
, nicht erst durch dessen
Erfüllung. Das Reallasten
kann
Kasse- oder Zeitgeschäft sein. Es kann mit Gewinn
und, wenn die
Speku- lation fehlschlägt, mit
Verlust realisiert werden. Im Börsenhandel, in welchem diese
Ausdrücke besonders
üblich sind, bleibt, wenn der Spekulant ein Zeit- geschäft geschlossen hat, das Reallasten
häufig ohne effektive
Lieferung, weil entweder direkt zwischen Verkäufer und
Käufer oder unter den verschiedenen Verkäufern
und Käufern durch Vermittelung der
Liquidations- kasfe (s. d.) aufgerechnet wird.
Ein von vornherein in der dem Gegenkontrahenten erkennbaren
Absicht, auf diese
Weise unter
Ausschluß effektiver Lieferung zu
realisieren, geschlossenes Spekulationsgeschüft unterfcheidet sich kaum noch von dem reinen Differenz- geschäft (s. d.).
Realismus, eine Bezeichnung, die, als Gegen- satz des Idealismus, an allen Schwankungen, denen die Bedeutung
des letztern
Ausdrucks unterliegt, teilnimmt. Am gewöhnlichsten bezeichnet es den, sei es naiven oder auf Erkenntnistheorie
gestützten
Glauben an eine von unsern
Gedanken und Vor- stellungen unabhängige Wirklichkeit (Realität) der Dinge. In diesem
Sinne nennt z. V. Herbart seine
Philosophie Reallasten
, sofern sie ein
an sich Reales (seine einfachen Wesen) behauptet
und der Erklärung der Erscheinungen zu
Grunde legt. In weiterm
Sinne heißt Reallasten
überhaupt die
Richtung auf die gegebene Wirklichkeit,
mit
Ablehnung von Ideen oder Idea- len, die über dieselbe wesentlich hinausgehen; so auch in der Kunst die
Richtung,
welche eine höhere
Aufgabe als den möglichst genauen Anschluß an die Naturwahrheit nicht gelten läßt. (S. auch
Natu- ralismus.)
Eine ganz andere Bedeutung hat der Reallasten
als Bezeichnung einer mächtigen Richtimg in der scholastischen
Philosophie; hier bedeutet
N., im
Ge- gensatz zum Nominalismus, die Ausicht, daß das
Allgemeine in den Dingen, nicht in der bloßen
Be- nennung liegt.
Vgl.
Bender-Krieglstein, Reallasten
und
Naturalismus in der
Dichtung (Lpz. 1892). -
Über biblischen Reallasten
s. Vengel, Joh.
Albrecht. Realist,
Anhänger des Realismus (s. d.). Realität, die Eigenschaft, real (s. d.)
zu sein; daher empirische Reallasten
, aber transcendentale Idealität des Raums und der Zeit. Reallasten
als
Kategorie bedeutet bei Kant, der logischen Bejahung entsprechend, das, was am Gegenstande der Erfahrung der Empfin- dung
entspricht, oder was ein Etwas im Raume und in der Zeit von den bloß ideellen Relationen des Raums und der Zeit sckbst unterscheidet.
Il.S2.1itsr (lat.), wirklich, in der That; realiter citieren, vor Gericht holen lassen. Realkatalog, f. Bibliothekswissenschaft (Bd. 2, S. 971d). Realkonkordanz, s. Konkordanz. Realkonkurrenz, strafrechtlich im Gegensatze zur Idealkonkurrenz (s.d.) der Fall, wo jemand durch mehrere selbständige Handlungen dasselbe Delikt mehrmals (z. B. mehrere Diebstähle), oder wo er mehrere Delikte verschiedener Art begangen hat (z.V. zuerst einen Dicbstahl, dann einen Betrug). Wenn diese Fälle gleichzeitig zur Aburteilung kommen oder doch gleichzeitig zur Aburteilung hätten gebracht wer- den können, so mühte nach allgemeinen strafrecht- lichen Grundsätzen für jedes Delikt die ordentliche Strafe festgesetzt und die Summe dieser Einzelstrafen müßte zur Vollstreckung gebracht werden. Das führt zu Härten. Das Gefetz (Deutsches Strafgesetzbuch §. 74) verordnet deshalb, es soll auf eine Gesamt- strafe erkannt werden, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht; das Maß der Gesamtstrafen darf den Betrag der ermittel- ten Einzelstrafen nicht erreichen und 15jähriges Zuchthaus, lOjähriges Gefängnis oder 15jährige Festungshaft nicht übersteigen. Das Princip der Gesamtstrafe findet aber nicht überall Anwendung; vielmehr ist u. a. gesondert jede Einzelstrafe fest- zusetzen, wenn es sich um Haft oder um Geldstrafe handelt. Das Österr. Strafgesetzbuch s§.
34) schreibt vor, daß im Falle der Reallasten
nach dem Verbrechen ge- straft werden foll, auf das die schärfere
Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die übrigen Verbrechen. Realkontrakt, s.
^oiiti-acws. Realkredit, im Unterschied von
Personalkredit ein solcher Kredit, bei welchem der
Gläubiger eine bestimmte dingliche
(pfandrechtliche) Sicherstellung erhält, deren Bedeutung sich insbesondere dann gel- tend macht, wenn der Schuldner den
vertragsmäßi- gen
Termin zur
Zahlung des erborgten
Kapitals oder der
Zins- und Tilgungsrate nicht innehält.
Der Reallasten
ist entweder Immobiliar-
(Grund-) oder Mobiliarkredit. Im erstern Falle wird dem
Gläubiger unbewegliches Eigentum seitens
des Schuldners als Unterpfand bestellt, was derzeit mittels Eintragung in ein
Hypotheken- oder
Grund- buch geschieht. Das weitere
ist durch die
Hypotheken- gesetzgebung geregelt. (S.Hypothek.) Der Mobiliar- kredit hat als Grundlage ein bewegliches
Wertobjekt, das dem
Gläubiger als Faustpfand wirklich über- geben wird. Dasselbe kann aus Waren oder aus Wertpapieren, Edelmetallbarren
u. s. w. bestehen. (S. Lombardgeschäft.) Der Mobiliarkredit dient, sofern er einen produktiven
Charakter besitzt, haupt- sächlich zur Erleichterung der
Bewegung des um- laufenden
Kapitals der kaufmännischen und indu-
striellen Unternehmer.
In der Landwirtschaft hat er bis jetzt nur geringe Anwendung gefunden, weil es noch an einer genügenden Organisation dieser Seite des Landwirtschaftlichen Kredits (s. d.) fehlt. Die Errichtung öffentlicher Lagerhäuser zur Auf- bewahrung von Waren, die Ausbildung des War- rantsystems und die Geneigtheit der großen Ban- ken, wie verdeutschen und russ. Reichsbank, Roh- waren (Getreide, [* 4] Spiritus [* 5] u. s. w.) zu beleihen, kommt indessen neuerdings dem landwirtschaftlichen Mobiliarkredit sehr zu statten.
Reallasten
ode^r Grundlasten erzeugen für den jeweiligen Eigentümer des belasteten
Grund- stückes die Verpflichtung zu
wiederkehrenden Leistun- gen an den Berechtigten, welcher zuweilen durch das Eigentum eines andern Grundstückes bestimmt
wird (subjektiv dingliche Grundlasten). Dem röm.
Rechte ist das
Institut unbekannt. Vornehmlich waren
es die
Rechte der Gutsherrschaft, der Gerichts- herrschaft, der Vogteiherrschaft, der
Kirche in ihrer Hoheit über die zu dem
Kirchenfprengel ge- hörenden
Personen, welche den bäuerlichen
Besitz mit
Zins-, Dienst-und Zehntpsiichten belasteten. Daneben
entwickelten sich in dem
Renten kaufe und in dem Leibgcdinge rein privatrechtliche
Institute, welche den
Boden in ähnlicher
Weise belasteten. Die auf der Grundherrfchaft des
Adels und der
Kirche beruhenden Reallasten
, insbesondere die Fronen
(s d.).
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