Raufhandel
,
s. Schlägerei.
Raufhandel
177 Wörter, 1'302 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Raufhandel,
s. Schlägerei.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Raufhandel.
Der Raufhandel
hat, nebst den dabei vorkommenden Körperverletzungen und Tötungen, von jeher
der Gesetzgebung Schwierigkeiten rücksichtlich geeigneter, nicht allzu sehr von Fiktionen ausgehender Bestrafung bereitet.
Oft ist es unmöglich, festzustellen, wer von den dabei Beteiligten den Tod oder die Körperverletzung verursacht hat, während
in andern Fällen der Erfolg nur aus dem Zusammenwirken mehrerer Verletzungen sich ergiebt. Nach dem
Deutschen Strafgesetzb. §. 227 wird jeder, welcher sich an dem Raufhandel
beteiligt hat, wenn er nicht ohne sein Verschulden
hineingezogen war, schon wegen dieser Beteiligung mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft.
Voraussetzung ist, daß durch den Raufhandel
der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wurde. Daneben werden
diejenigen, welche
Verletzungen beigebracht haben, durch deren Zusammentreffen der Tod oder die schwere Körperverletzung
verursacht ist, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 1 Monat bestraft. Das
Österr. Strafgesetzbuch hat eine besondere Strafe für denjenigen, welcher Hand
[* 3] angelegt hat (§§. 143, 157). Vorbebalten
bleiben nach beiden Gesetzen die besondern Strafen des Mordes, Totschlages u.s.w., wenn der Thäter nachweisbar
ist.
(Raufhandel), ein in Thätlichkeiten ausgearteter Streit unter mehreren Personen. Wird dadurch der Tod einer Person oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, so wird schon die Beteiligung an der S. schwer bestraft; ebenso ist der Gebrauch eines Messers oder einer sonstigen gefährlichen Waffe bei einer S. mit Strafe bedroht. Ist der Tod oder die dem Gemißhandelten zugefügte schwere Körperverletzung mehreren Verletzungen zuzuschreiben, welche diese Folge nicht einzeln, sondern durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren zu bestrafen.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 227, 367, Ziff. 10.