Raub
(Rapina), das Verbrechen desjenigen, welcher mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem andern in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen (deutsches Strafgesetzbuch, § 249). Von dem Diebstahl, als der gewaltlosen widerrechtliche Zueignung einer fremden beweglichen Sache, unterscheidet sich der Raub durch die dabei angewendete Gewaltthätigkeit gegen eine Person. Daher geht der Diebstahl auch in Raub über, wenn der auf frischer That betroffene Dieb gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz
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des gestohlenen Guts zu erhalten. Das deutsche Strafgesetzbuch ahndet das Verbrechen des Raubes, dessen Versuch ebenfalls strafbar ist, mit Zuchthaus von 1 bis 15 Jahren und, wenn mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Das österreichische Strafgesetzbuch setzt schon auf eine räuberische Drohung fünf- bis zehnjährigen schweren Kerker. Als schwerer Raub wird es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, und zwar mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, bestraft, wenn der Räuber bewaffnet war;
wenn der Raub von mehreren ausgeführt wurde, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hatten;
wenn der Raub auf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz, auf offener See (Seeraub) oder auf einer Wasserstraße begangen (Straßenraub);
wenn der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude verübt wurde, in welches sich der Räuber eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft, oder in welchem er sich verborgen hatte;
endlich auch dann, wenn der Räuber bereits einmal wegen Raubes bestraft und nun wieder rückfällig geworden ist.
Als schwerster Fall des Raubes wird es endlich bezeichnet, wenn dabei ein Mensch gemartert, oder wenn durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist. Hier soll Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder selbst auf Lebenszeit eintreten. Über den Unterschied zwischen Raub und Erpressung s. Erpressung. Verschieden vom eigentlichen ist der sogen. Menschenraub (s. d.).
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 249 ff.; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 190 ff.; Villnow, Raub und Erpressung (Bresl. 1875).