Raub
(Rapina), das
Verbrechen desjenigen, welcher mit
Gewalt gegen eine
Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit
gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche
Sache einem andern in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen (deutsches
Strafgesetzbuch, § 249). Von dem
Diebstahl, als der gewaltlosen widerrechtliche Zueignung
einer fremden beweglichen
Sache, unterscheidet sich der Raub
durch die dabei angewendete
Gewaltthätigkeit
gegen eine
Person.
Daher geht der
Diebstahl auch in Raub
über, wenn der auf frischer That betroffene
Dieb gegen eine
Person
Gewalt
verübt oder
Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder
Leben anwendet, um sich im
Besitz
¶
mehr
des gestohlenen Guts zu erhalten. Das deutsche Strafgesetzbuch ahndet das Verbrechen des Raubes
, dessen Versuch ebenfalls strafbar
ist, mit Zuchthaus von 1 bis 15 Jahren und, wenn mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Das österreichische Strafgesetzbuch setzt schon auf eine räuberische Drohung fünf- bis zehnjährigen
schweren Kerker. Als schwerer Raub
wird es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, und zwar mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren,
bestraft, wenn der Räuber bewaffnet war;
wenn der Raub
von mehreren ausgeführt wurde, welche sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub
oder Diebstahl verbunden hatten;
wenn der Raub
auf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn,
einem öffentlichen Platz, auf offener See (Seeraub
) oder auf einer Wasserstraße begangen (Straßenraub);
wenn der Raub
zur
Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude verübt wurde, in welches sich der Räuber eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang
verschafft, oder in welchem er sich verborgen hatte;
endlich auch dann, wenn der Räuber bereits einmal
wegen Raubes
bestraft und nun wieder rückfällig geworden ist.
Als schwerster Fall des Raubes
wird es endlich bezeichnet,
wenn dabei ein Mensch gemartert, oder wenn durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben
verursacht worden ist. Hier soll Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder selbst auf Lebenszeit eintreten.
Über den Unterschied zwischen Raub
und Erpressung s. Erpressung. Verschieden vom eigentlichen ist der sogen. Menschenraub (s. d.).
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 249 ff.; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 190 ff.; Villnow, Raub
und Erpressung (Bresl.
1875).