Rat
,
die Anleitung, welche man jemand gibt, damit er danach sein Benehmen in irgend einer
Sache einrichte. In rechtlicher
Beziehung ist man der
Regel nach für einen gegebenen Rat
nicht verantwortlich. Doch kann der Rat
zu einem
Verbrechen unter Umständen als strafbare Anstiftung erscheinen. Außerdem ist jemand für einen Rat
verantwortlich,
wenn dieser absichtliche Unwahrheit zu betrügerischen
Zwecken enthielt, oder wenn der Rat
geber zur Erteilung des Rats verpflichtet
war, oder endlich, wenn er sich für die
Folgen verbindlich machte. Im Staatswesen und im öffentlichen
Leben
überhaupt ist ein
Kollegium, welches, an der
Spitze einer kleinern oder größern
Korporation oder des
Staats selbst (Ministerrat
)
stehend, die
Geschäfte derselben beratet
und leitet. So hatte
man in
Frankreich zur Zeit der ersten
Revolution den Rat
der Fünfhundert
und
den der Alten.
Meist versteht man aber jetzt unter Rat
(Stadt-,
Gemeinderat) das
Kollegium der städtischen Verwaltungsbehörde
(Magistrat). Der
Titel Rat
(consiliarius) bezeichnet einen Beamten höhern
Ranges, besonders das stimmberechtigte Mitglied eines
Kollegiums
(Regierungsrat,
Reichsgerichts-, Landgerichtsrat
etc.). Der Zusatz
»Geheimer« drückt eine höhere Rangstufe aus,
während das
Prädikat
»Ober« diese noch steigert, die Hinzufügung des
»Wirklich« (z. B.
Wirklicher
Geheimer
Oberregierungsrat
) aber die höchste Rangstufe in dieser Beziehung ausdrückt. Mit dem
Prädikat
»Wirklicher
Geheimer Rat«
ist
der
Titel
»Exzellenz« verbunden. Auch wird der Rat
stitel (z. B.
Kommerzienrat,
Kommissionsrat,
Hofrat,
Sanitätsrat,
Justizrat,
Kirchenrat, Finanzrat, Ökonomierat etc.) vielfach als Ehrentitel verliehen.
Subalterne Beamte erhalten nach längerer
Dienstzeit
den
Titel Rechnungsrat, Kanzleirat und später noch den Zusatz
»Geheimer«.
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Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Rat
(Consilium), die einem andern mitgeteilte Meinung über einen zu fassenden Entschluß, in der Absicht, denselben zu einem gewissen Handeln zu bestimmen. (S. Empfehlung.) Der Rat zu einem Verbrechen ist eine Teilnahme an demselben, welche bis zur Miturheberschaft gehen kann.
Der Titel Rat (Consiliarius) bezeichnet einen Beamten höhern Ranges, besonders ein mit vollem Stimmrecht angestelltes Mitglied eines Kollegiums. Namentlich ist in Deutschland [* 2] dieser Titel sehr üblich. Man hat ihm unzählige speciellere Bezeichnungen gegeben, z. B. Hofrat, Kammerrat, Justizrat und Kriegsrat, Landrat, Forstrat, Archivrat u. s. w., durch den Zusatz «Geheimer» eine höhere Rangstufe ausgedrückt, diese durch das Prädikat «Ober», z. B. Geheimer Oberfinanzrat u. s. w., gesteigert und endlich die letzte noch durch die Hinzufügung «Wirklich», z. B. Wirklicher Geheimer Oberjustizrat u. s. w., erhöht.
Mit dem höchsten derartigen Titel, «Wirklicher Geheimer Rat», ist das Prädikat «Excellenz» verbunden. Ehedem führten nur die Mitglieder eines höhern Landeskollegiums den Titel Rat und hatten damit von Rechts wegen für ihre Person adlige Rechte. (In Frankreich ehemals die «noblesse de la robe», s. Adel, Bd. 1, S. 135 a.) Gegenwärtig wird der Ratstitel auch an Personen erteilt, die keine Amtsstellung haben, z. B. königlicher oder kaiserlicher Rat, Hofrat, Sanitäts-, Kommerzienrat.
Der Ausdruck N. wird ferner angewendet zur Bezeichnung einer kollegialischen Behörde. Im Mittelalter wurde er vorzugsweise für die städtischen Kollegien gebraucht, deren Mitglieder Ratmannen genannt wurden. Öfters wird die Zahl der Mitglieder zur nähern Bezeichnung beigefügt oder es wird ein zusammengesetztes Wort gebildet, z. B. Hofrat (in Wien), [* 3] Staatsrat, Gemeinderat u. s. w.
Von den historisch wichtigen Versammlungen, die speciell die Bezeichnung Rat führten, sind zu erwähnen: der Rat von Castilien, der den Rang über allen Behörden hatte;
der Rat der Zehn, welchem in der Republik Venedig [* 4] die hohe Polizei und Strafgerichtsbarkeit zustand (s. Inquisitori di stato);
der Rat der Fünfhundert und der Rat der Alten, zwei repräsentative Körper in Frankreich (s. d., Bd. 7, S. 95 a).