Rat
(Consilium), die einem andern mitgeteilte Meinung über einen zu fassenden Entschluß, in der
Absicht, denselben
zu einem gewissen
Handeln zu bestimmen. (S. Empfehlung.) Der Rat
zu einem
Verbrechen ist eine
Teilnahme an demselben,
welche bis zur Miturheberschaft gehen kann.
Der
Titel Rat
(Consiliarius) bezeichnet einen
Beamten höhern Ranges, besonders ein mit vollem
Stimmrecht angestelltes Mitglied
eines Kollegiums. Namentlich ist in
Deutschland
[* 2] dieser
Titel sehr üblich. Man hat ihm unzählige speciellere Bezeichnungen
gegeben, z. B.
Hofrat, Kammerrat
, Justizrat und Kriegsrat,
Landrat, Forstrat
, Archivrat u. s. w., durch
den Zusatz
«Geheimer» eine höhere Rangstufe ausgedrückt, diese durch das
Prädikat «Ober», z. B.
Geheimer Oberfinanzrat
u. s. w.,
gesteigert und endlich die letzte noch durch die Hinzufügung «Wirklich»,
z. B. Wirklicher
Geheimer Oberjustizrat
u. s. w., erhöht.
Mit dem höchsten derartigen
Titel, «Wirklicher
Geheimer Rat»
, ist das
Prädikat
«Excellenz» verbunden. Ehedem führten nur die
Mitglieder eines höhern Landeskollegiums den
Titel Rat
und hatten damit von
Rechts wegen für ihre
Person
adlige
Rechte. (In
Frankreich ehemals die «noblesse de la robe», s.
Adel, Bd. 1, S. 135 a.)
Gegenwärtig wird der Rat
stitel auch an
Personen erteilt, die keine Amtsstellung haben, z. B. königlicher oder kaiserlicher
Rat
,
Hofrat, Sanitäts-,
Kommerzienrat.
Der
Ausdruck N. wird ferner angewendet zur Bezeichnung einer kollegialischen
Behörde. Im Mittelalter wurde er vorzugsweise
für die städtischen Kollegien gebraucht, deren Mitglieder Rat
mannen genannt wurden. Öfters wird die Zahl der Mitglieder
zur nähern Bezeichnung beigefügt oder es wird ein zusammengesetztes Wort gebildet, z. B.
Hofrat (in
Wien),
[* 3]
Staatsrat, Gemeinderat
u. s. w.
Von den historisch wichtigen Versammlungen, die speciell die Bezeichnung Rat führten, sind zu erwähnen: der Rat von Castilien, der den Rang über allen Behörden hatte;
der Rat der Zehn, welchem in der Republik Venedig [* 4] die hohe Polizei und Strafgerichtsbarkeit zustand (s. Inquisitori di stato);
der Rat der Fünfhundert und der Rat der Alten, zwei repräsentative Körper in Frankreich (s. d., Bd. 7, S. 95 a).