Rat
,
die Anleitung, welche man jemand gibt, damit er danach sein Benehmen in irgend einer
Sache einrichte. In rechtlicher
Beziehung ist man der
Regel nach für einen gegebenen Rat
nicht verantwortlich. Doch kann der Rat
zu einem
Verbrechen unter Umständen als strafbare Anstiftung erscheinen. Außerdem ist jemand für einen Rat
verantwortlich,
wenn dieser absichtliche Unwahrheit zu betrügerischen
Zwecken enthielt, oder wenn der Rat
geber zur Erteilung des Rats verpflichtet
war, oder endlich, wenn er sich für die
Folgen verbindlich machte. Im Staatswesen und im öffentlichen
Leben
überhaupt ist ein
Kollegium, welches, an der
Spitze einer kleinern oder größern
Korporation oder des
Staats selbst (Ministerrat
)
stehend, die
Geschäfte derselben beratet
und leitet. So hatte
man in
Frankreich zur Zeit der ersten
Revolution den Rat
der Fünfhundert
und
den der Alten.
Meist versteht man aber jetzt unter Rat
(Stadt-,
Gemeinderat) das
Kollegium der städtischen Verwaltungsbehörde
(Magistrat). Der
Titel Rat
(consiliarius) bezeichnet einen Beamten höhern
Ranges, besonders das stimmberechtigte Mitglied eines
Kollegiums
(Regierungsrat,
Reichsgerichts-, Landgerichtsrat
etc.). Der Zusatz
»Geheimer« drückt eine höhere Rangstufe aus,
während das
Prädikat
»Ober« diese noch steigert, die Hinzufügung des
»Wirklich« (z. B.
Wirklicher
Geheimer
Oberregierungsrat
) aber die höchste Rangstufe in dieser Beziehung ausdrückt. Mit dem
Prädikat
»Wirklicher
Geheimer Rat«
ist
der
Titel
»Exzellenz« verbunden. Auch wird der Rat
stitel (z. B.
Kommerzienrat,
Kommissionsrat,
Hofrat,
Sanitätsrat,
Justizrat,
Kirchenrat, Finanzrat, Ökonomierat etc.) vielfach als Ehrentitel verliehen.
Subalterne Beamte erhalten nach längerer
Dienstzeit
den
Titel Rechnungsrat, Kanzleirat und später noch den Zusatz
»Geheimer«.
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