Prüfungstermin
,
im
Konkurs der zur
Prüfung der angemeldeten
Forderungen bestimmte
Termin vor dem Konkursrichter
(Amtsrichter).
Die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten
Forderungen der
Gläubiger werden in dem allgemeinen Prüfungstermin
geprüft.
Die nach
Ablauf
[* 2] der Anmeldefrist gemeldeten Ansprüche kommen in dem allgemeinen Prüfungstermin
nur dann zur
Prüfung, wenn weder von seiten
des Konkursverwalters noch von seiten der
Gläubiger
Widerspruch dagegen erhoben wird. Außerdem sind die nicht im allgemeinen
Prüfungstermin
geprüften
Forderungen in einem besondern Prüfungstermin
zu prüfen, dessen
Kosten den betreffenden
Gläubigern zur
Last fallen.
Jede einzelne Forderung ist nach Betrag und Vorrecht zu erörtern. Der Gemeinschuldner hat sich über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Eine Forderung ist festgestellt, wenn weder ein Gläubiger noch der Konkursverwalter Widerspruch dagegen erhebt. Im Fall eines Widerspruchs bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über die bestrittene Forderung im Weg eines besondern Prozesses. Der Eintrag der anerkannten und festgestellten Forderungen in die Gläubigertabelle wirkt gegenüber allen Konkursgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil.
Vgl. Deutsche [* 3] Konkursordnung, § 126 ff., 152.