Prozeßbevo
llmächtigter,
nach dem Sprachgebrauch der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 76 ff., 143)
im
Gegensatz zum
Rechtsanwalt der sonstige
Bevollmächtigte und Vertreter einer
Partei in einem bürgerlichen
Rechtsstreit. Während
nämlich vor den
Landgerichten und vor allen
Gerichten höherer
Instanz die
Parteien durch einen
Rechtsanwalt vertreten sein müssen
(Anwaltszwang), können sie vor dem
Amtsgericht den
Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige
Person als
Bevollmächtigten führen. Ein Prozeßbevo
llmächtigter muß sich durch schriftliche
Vollmacht legitimieren. Dieselbe muß, wenn es sich um eine
Privaturkunde handelt, auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Durch das
Gericht kann ein
Prozeßbevo
llmächtigter, welcher das mündliche Verhandeln vor
Gericht vorschriftsmäßig betreibt, also namentlich ein sogen.
Rechtskonsulent oder
Winkeladvokat, zurückgewiesen werden, ohne daß eine
Anfechtung dieser
Anordnung zulässig wäre.