Prozeßbetrieb
,
die Fürsorge für den Fortgang eines Rechtsstreits und die Anregung der richterlichen Urteilsthätigkeit in demselben. Das französische Recht überläßt diese Sorge lediglich den Parteien, indem jeder Spruch des Gerichts die Verbindung des letztern mit dem Streitgegenstand und dem Streitverfahren aufhebt, so daß es den Parteien überlassen bleibt, diese Verbindung nun durch erneute Anträge wiederherzustellen (sogen. Passivität des Gerichts, auch Desaisierungssystem genannt).
Die deutsche Zivilprozeßordnung dagegen hat dies System nicht adoptiert, wohl aber den Parteien die Vornahme gewisser Prozeßhandlungen unter ihrer eignen Verantwortung zugewiesen, um die gerichtliche Thätigkeit insoweit zu entlasten. Dies gilt namentlich von der Zustellung der Parteischriftsätze; ebenso ist die Vorladung der Gegenpartei zur mündlichen Verhandlung im Prinzip Sache der Partei. In der mündlichen Verhandlung dagegen ist von einem Parteibetrieb nicht mehr die Rede; die Prozeßleitung (s. d.) des Gerichts tritt hier in volle Wirksamkeit.