Provokation
(lat.), Herausforderung; im alten Rom die Berufung an die Volksversammlung gegen Verfügungen der Magistrate; endlich die Aufforderung zur Klagerhebung (provocatio ad agendum). Die Regel nämlich, daß niemand gezwungen werden soll, sein Recht im Weg der Klage geltend zu machen (»nemo invitus agere cogatur«),
erlitt früher insofern eine Ausnahme, als nach gemeinem deutschen Prozeßrecht eine Partei (Provokant) in gewissen Fällen eine andre (den Provokaten) zur Klagerhebung gegen erstere bei Vermeidung ewigen Stillschweigens auffordern (provozieren) konnte, und zwar im Weg der Klage (Provokationsklage), über welche in einem besondern Verfahren (Provokationsprozeß) verhandelt und entschieden wurde. Der deutschen Zivilprozeßordnung ist jedoch, ebenso wie dem französischen Prozeßrecht, ein solches Verfahren fremd, indem sie den Grundsatz des letztern adoptiert hat (§ 231), daß jederzeit auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden kann, wofern nur der Kläger an dieser Feststellung ein rechtliches Interesse hat (s. Feststellungsklage).