Provokation
(lat.), Herausforderung; im alten Rom [* 3] die Berufung an die Volksversammlung gegen Verfügungen der Magistrate; endlich die Aufforderung zur Klagerhebung (provocatio ad agendum). Die Regel nämlich, daß niemand gezwungen werden soll, sein Recht im Weg der Klage geltend zu machen (»nemo invitus agere cogatur«),
erlitt früher insofern eine
Ausnahme, als nach gemeinem deutschen Prozeßrecht eine
Partei (Provokant) in gewissen
Fällen eine andre (den Provokaten)
zur Klagerhebung gegen erstere bei Vermeidung ewigen Stillschweigens auffordern (provozieren) konnte, und zwar im Weg der
Klage (Provokatio
nsklage), über welche in einem besondern
Verfahren
(Provokationsprozeß) verhandelt und entschieden wurde.
Der deutschen
Zivilprozeßordnung ist jedoch, ebenso wie dem französischen Prozeßrecht, ein solches
Verfahren fremd, indem
sie den
Grundsatz des letztern adoptiert
hat (§ 231), daß jederzeit auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
Klage erhoben werden kann, wofern nur der Kläger an dieser Feststellung ein rechtliches
Interesse hat (s.
Feststellungsklage).