Provision
(lat.), im Handelswesen die Vergütung für Besorgung gewisser
Geschäfte im Auftrag eines andern, namentlich
das Entgelt, welches der
Kommittent für die Bemühungen des
Kommissionärs zu zahlen hat. Gewöhnlich
schließt die Provision
auch die Vergütung dafür ein, daß der
Kommissionär das
Delkredere trägt, d. h. für den richtigen Eingang
der
Zahlung für die verkaufte
Ware einsteht. Die Provision
wird in der
Regel nach
Prozenten berechnet und richtet sich teils nach
Übereinkunft oder Platzgebrauch, teils nach gesetzlichen Bestimmungen. Im
Wechselrecht hat der
Inhaber des mangels
Zahlung
protestierten
Wechsels von dem Vormann ⅓ Proz. Provision
zu fordern. Im katholischen
Kirchenrecht ist Provision
die
Verleihung eines kirchlichen
Amtes.
Dabei wird zwischen Provisio ordinaria (ordentlicher Provision
) und extraordinaria (außerordentlicher Provision) unterschieden,
je nach dem die Provision
durch den ordnungsmäßig Berechtigten oder ausnahmsweise von einer
höhern
Stelle, z. B. bei den reservierten
Stellen statt vom
Bischof von dem
Papst, vorgenommen wird. Je nachdem die
Verleihung
nach freier
Wahl erfolgt
oder an den
Vorschlag eines Dritten, z. B. des
Kirchenpatrons, gebunden ist, unterscheidet man zwischen
Provisio
(Collatio) libera und non libera.
Endlich versteht man unter Provision
auch
Mund- und Kriegsvorrat.
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