Provinziallandtag
etc., s. Provinzialverfassung.
4 Wörter, 49 Zeichen
etc., s. Provinzialverfassung.
die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung einer Provinz (s. d.). In Preußen sind diese Normen in den Provinzialordnungen zusammengefaßt. Für die altpreußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, mit Ausnahme von Berlin, Pommern, Schlesien und Sachsen ist die Provinzialordnung vom in Kraft getreten. Sie wurde mit gewissen Modifikationen durch Gesetze vom und nacheinander auch für die Provinzen Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen, Rheinlande und Schleswig-Holstein in Kraft gesetzt.
Hiernach bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. Für diesen Zweck ist der Provinzialverband, welcher sich aus den innerhalb der Provinz bestehenden Kreisverbänden zusammensetzt, zum Erlaß von Provinzialstatuten über die ihm gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten und von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes ermächtigt. Die Feststellung dieser Verordnungen erfolgt auf dem Provinziallandtag, welcher durch den König einberufen wird, und dessen Abgeordnete in den Landkreisen durch die Kreistage, in den Stadtkreisen von den Magistraten und den Stadtverordnetenkollegien gemeinschaftlich auf sechs Jahre gewählt werden.
Außerdem kommt dem Provinziallandtag noch besonders die Feststellung des Provinzialhaushaltsetats und etwaniger Provinzialabgaben zu. Letztere werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausierbetrieb verteilt. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung wird ein vom König zu bestätigender Landesdirektor auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre gewählt, welchem die nötigen Provinzialbeamten beigegeben werden.
Demselben steht dabei ein Provinzialausschuß zur Seite, welcher außer dem Landesdirektor und dem Vorsitzenden aus einer durch Provinzialstatut festzusetzenden Anzahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern besteht, als ständiges Organ der kommunalen Provinzialverwaltung. Der Landesdirektor sowie der Provinzialausschuß werden vom Provinziallandtag gewählt. Als staatliche Aufsichtsbehörden in Ansehung der Provinzialverwaltung fungieren die Oberpräsidenten und in höherer Instanz der Minister des Innern.
Außerdem wirken bei der Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der Kreise, Amtsverbände und Gemeinden, beider Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues ein Bezirksrat und in höherer Instanz ein Provinzialrat mit, von denen der erstere aus dem Regierungspräsidenten, einem von dem Minister des Innern ernannten höhern Verwaltungsbeamten und vier vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern, letzterer aber aus dem Oberpräsidenten der Provinz, einem höhern Verwaltungsbeamten und fünf vom Provinzialausschuß aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern zusammengesetzt wird.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes können besondere Provinzialkommissionen durch Beschluß des Provinziallandtag angeordnet und von diesem oder von dem Provinzialausschuß erwählt werden.
Vgl. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze (letzte Ausg., Berl. 1886, 4 Bde. und Nachträge);
Bornhak, Die Kreis- und Provinzialordnung des preußischen Staats (das. 1887).