Provinzial
landtag
etc., s. Provinzialverfassung.
Provinziallandtag
4 Wörter, 49 Zeichen
Provinziallandtag
etc., s. Provinzialverfassung.
Provinzialverfassung,
die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung einer Provinz (s. d.).
In Preußen
[* 3] sind diese Normen in den Provinzial
ordnungen zusammengefaßt. Für die altpreußischen Provinzen Ost- und Westpreußen,
[* 4] Brandenburg,
[* 5] mit Ausnahme von Berlin,
[* 6] Pommern,
[* 7] Schlesien
[* 8] und Sachsen
[* 9] ist die Provinzial
ordnung vom in Kraft
[* 10] getreten. Sie wurde mit gewissen Modifikationen durch Gesetze vom und nacheinander
auch für die Provinzen Hannover,
[* 11] Hessen-Nassau,
[* 12] Westfalen,
[* 13] Rheinlande und Schleswig-Holstein
[* 14] in Kraft gesetzt.
Hiernach bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner
Angelegenheiten. Für diesen Zweck ist der Provinzial
verband, welcher sich aus den innerhalb der Provinz
bestehenden Kreisverbänden zusammensetzt, zum Erlaß von Provinzial
statuten über die ihm gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten
und von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzial
verbandes ermächtigt. Die Feststellung dieser Verordnungen
erfolgt auf dem Provinziallandtag, welcher durch den König einberufen wird, und dessen Abgeordnete in den Landkreisen durch
die Kreistage, in den Stadtkreisen von den Magistraten und den Stadtverordnetenkollegien gemeinschaftlich auf sechs Jahre gewählt
werden.
Außerdem kommt dem Provinziallandtag noch besonders die Feststellung des Provinzial
haushaltsetats und
etwaniger Provinzial
abgaben
zu. Letztere werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern
mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausierbetrieb verteilt. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der
kommunalen Provinzial
verwaltung wird ein vom König zu bestätigender Landesdirektor auf mindestens sechs bis höchstens zwölf
Jahre gewählt, welchem die nötigen Provinzial
beamten beigegeben werden.
Demselben steht dabei ein Provinzial
ausschuß zur Seite, welcher außer dem Landesdirektor und dem Vorsitzenden aus einer
durch Provinzial
statut festzusetzenden Anzahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern besteht,
als ständiges Organ der kommunalen Provinzial
verwaltung. Der Landesdirektor sowie der Provinzial
ausschuß werden vom Provinziallandtag
gewählt. Als staatliche Aufsichtsbehörden in Ansehung der Provinzial
verwaltung fungieren die Oberpräsidenten und in höherer
Instanz der Minister des Innern.
Außerdem wirken bei der Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der Kreise,
[* 15] Amtsverbände und Gemeinden,
beider Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues ein Bezirksrat und in höherer Instanz ein Provinzialrat
mit, von denen der erstere aus dem Regierungspräsidenten, einem von dem Minister des Innern ernannten höhern Verwaltungsbeamten
und vier vom Provinzial
ausschuß gewählten Mitgliedern, letzterer aber aus dem Oberpräsidenten der Provinz,
einem höhern Verwaltungsbeamten und fünf vom Provinzialausschuß aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern zusammengesetzt
wird.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes können besondere Provinzialkommissionen durch Beschluß des Provinziallandtag angeordnet und von diesem oder von dem Provinzialausschuß erwählt werden.
Vgl. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze (letzte Ausg., Berl. 1886, 4 Bde. und Nachträge);
Bornhak, Die Kreis- und Provinzialordnung des preußischen Staats (das. 1887).