Proviantbeamte
,
Feldmagazi
nbeamte, s.
Kriegsbeamte.
Seite 18.763 Jahres-Supplement 1890-1891
Proviantbeamte,
Feldmagazinbeamte
4 Wörter, 52 Zeichen
Proviantbeamte,
Feldmagazi
nbeamte, s.
Kriegsbeamte.
(Feldbeamte), Militärbeamte, welche bei eintretender Mobilmachung zur Besetzung von Beamtenstellen bei
neuformierten Truppenteilen aus reserve- oder landwehrpflichtigen Mannschaften ernannt werden und bei
der Demobilmachung in ihr früheres Verhältnis zurückkehren. Feldzahlmeister, Feldlazarett- und Feldmagazi
nbeamte werden aus
Unteroffizieren, Gefreiten oder auch Gemeinen aller Truppengattungen ernannt, welche im Frieden eine besondere Ausbildung für
ihre Feldstelle erhalten haben.
Feldzahlmeister: 1 Jahr tadellos gediente Mannschaften von hinreichender Bildung (jedoch nicht Einjährig-Freiwillige) können im Zahlmeisterbüreau im Kassen- und Rechnungswesen bis zu ihrer Entlassung beschäftigt werden;
nach einer bei der Intendantur bestandenen Prüfung werden sie als Reserve-Zahlmeisteraspiranten entlassen.
Sie müssen dann während
ihrer Reservezeit zweimal 8 Wochen und im Landwehrverhältnis zweimal 14 Tage bei Truppenübungen als Zahlmeister Dienst leisten.
Feldlazarett- und Magazinbeamte: Mannschaften des Beurlaubten- und Reserveverhältnisses von entsprechender
Bildung und Berufskenntnissen (Kaufleute, Beamte, Landwirte, Mühlenbesitzer etc.) können
sich bei dem Bezirksfeldwebel ihres Meldebezirks für den Feldlazarett- und Feldmagazi
ndienst melden.
Sie müssen sich zu mehreren sechswöchentlichen Übungen in den bezüglichen Verwaltungszweigen verpflichten, werden zunächst zu einer sechswöchentlichen Ausbildung nach einem größern Lazarett oder Proviantamt einberufen und nach bestandener Prüfung für eine entsprechende Feldstelle in Aussicht genommen. Seit dem Jahre 1888 werden diese Feldstellenanwärter bei eintretender Mobilmachung nicht mehr, wie früher, wirkliche Beamte der Militärverwaltung, sondern sie bleiben dem Unteroffizierstand angehörig, werden zur Wahrnehmung der betreffenden Feldbeamtenstelle kommandiert, tragen die chargenmäßige Unteroffizieruniform mit besondern, für die betreffende Feldstelle vorgeschriebenen Abzeichen. Sie erhalten für die Dauer ihres mobilen Verhältnisses ihre chargenmäßige Löhnung und Feldstellenzulage. Feldapotheker, Feldgeistliche ¶
gehören nicht zu dieser Klasse von Feldbeamten. Wenn sie aus dem Reserve- oder Landwehrverhältnis bei der Mobilmachung für eine Feldstelle, z. B. Feldapotheker bei Sanitätsdetachements oder Kriegslazaretten etc., einberufen werden, so werden sie zu Beamten ihrer Stelle ernannt und erhalten die entsprechenden Gebührnisse.