Protestation
(lat.) oder Verwahrung, die Erklärung dessen, welcher eine Rechtshandlung
vornimmt oder zu einer ihn betreffenden Rechtshandlung eines andern schweigt, daß er die aus seiner
Handlung oder seinem Schweigen möglicherweise zu ziehenden Folgerungen ablehnt. Die Protestation
hat keine Bedeutung,
wenn Handlung oder Schweigen nur den abgelehnten
Sinn haben kann (protestatio
facto contraria); ferner, wenn sie mit solchen
Rechtssätzen im
Widerspruch steht, welche der Abänderung durch Privatwillkür nicht unterworfen sind,
oder wenn dem Erklärenden eine einseitige
Verfügung, durch welche er jene Folgen ablehnen konnte, nicht zusteht.
Sie ist unwirksam, wenn sie zu spät erfolgt. Im Staatsleben kommt die Protestation
da vor, wo der protestierenden
Partei die Macht zur Geltendmachung ihres Rechtsanspruchs fehlt und es keine höhere Instanz giebt, bei
welcher Schutz gesucht werden kann. Besteht die Erklärung darin, daß man eine in allgemeinen
Ausdrücken erfolgte Verzichtleistung
oder Rechtsübertragung einschränkt, also sich ein
Recht vorbehält, dessen
Aufgeben aus einer Handlung gefolgert werden konnte,
so heißt die Erklärung
Reservation (Rechtsvorbehalt).