Protest
(neulat.), Widerspruch, Rechtsvorbehalt;
im Wechselrecht, s. Wechselprotest.
Auch außerhalb des
Wechselverkehrs können Protest
erforderlich oder nützlich werden, um den vergeblichen Versuch der
Erfüllung einer Rechtspflicht
zu beweisen, z. B. wenn ein Verkäufer die Nichtannahme der reell angebotenen Lieferung oder
wenn ein Kontrahent sonst den Verzug des andern Kontrahenten urkundlich feststellen will (Art. 358 des Handelsgesetzbuches).
Über die weitere Bedeutung von Protest
in privat- und staatsrechtlicher
Beziehung s.
Protestation.