Property tax
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Property
nennt man diejenige Steuer, für welche das Einkommen des Steuerpflichtigen sowohl Bemessungsgrundlage als Objekt der Besteuerung ist. Sie ist hiernach eine direkte Personalsteuer, und zwar ist sie, wie in Preußen, [* 3] Sachsen, [* 4] Hessen, [* 5] Weimar, [* 6] Oldenburg, [* 7] Österreich, [* 8] allgemeine Einkommensteuer, wenn das Gesamteinkommen als solches nach seiner Größe besteuert wird, oder sie ist eine partielle Einkommensteuer oder Partialeinkommensteuer, wenn sie, wie in England, die einzelnen Teile des Einkommens an ihren Quellen erfaßt. In Bayern [* 9] und Württemberg [* 10] wird auch als Einkommensteuer diejenige bezeichnet, welche die von einer direkten Steuer noch nicht belasteten Einkommen aus Lohn, Gehalt oder von liberalen Berufen trifft.
Streng genommen, lassen sich insofern alle nicht zu hohen und richtig verteilten Steuern als Einkommensteuern betrachten, als sie vom Einkommen entrichtet werden. Dem Gedanken, daß die Steuer eine Quote vom Einkommen ausmachen soll, entspricht die Einkommensteuer vollständig. Man hat sie deshalb auch als einzige Steuer empfohlen. Doch würde sie als einzige Steuer (Einsteuer) keineswegs allen Zwecken der Besteuerung entsprechen, einmal, weil nicht alle Abgaben nach dem Einkommen zu bemessen sind, dann, weil eine allen Grundsätzen genügende praktische Durchführung der Einkommensteuer nicht allein schwierig, sondern geradezu unmöglich ist.
Aus diesem Grund kann die Einkommensteuer nur die Rolle einer die Steuerlasten ausgleichenden oder dem Interesse der Finanzverwaltung besonders dienenden Ergänzungssteuer spielen. Für die Finanzverwaltung bietet sie nämlich den Vorteil, daß ihr mit wachsender Bevölkerung [* 11] und zunehmender Wohlhabenheit steigender Ertrag sicher vorauszubestimmen ist und je nach Bedarf durch Änderung des Steuerfußes eine Erhöhung oder Minderung gestattet. Wenn richtig zu veranlagen, ermöglicht die Einkommensteuer eine gerechte, der Steuerfähigkeit sich anschließende Steuerverteilung, indem sie alle trifft, ohne übergewälzt werden zu können. In politischer Beziehung wird zu ihren gunsten geltend gemacht, daß sie mit Bewußtsein gezahlt werde, hiermit das Pflichtgefühl gegen den Staat stärke, gleichzeitig auch zu genauerer Kontrolle der Verwendung anreize.
Sie würde ferner weder Produktion noch Verteilung und Verkehr stören und bei geringen Umlagekosten die Erhebung in passenden Zeiten und Teilbeträgen gestatten. Doch lassen sich nicht alle der Einkommensteuer zugeschriebenen Vorteile in der Praxis voll erzielen und zwar im wesentlichen deswegen, weil das Objekt der Einkommensteuer nicht genügend erkennbar und erfaßbar ist. Die sich an äußere Merkmale haltende Einschätzung durch Dritte (Einschätzungskommission, welche aus mit örtlichen und persönlichen Verhältnissen möglichst vertrauten Mitgliedern zusammenzusetzen wäre) würde nur bei kleinern Einkommen brauchbare Ergebnisse liefern, bei größern aber um so mehr von der Wirklichkeit abweichen, je mehr es an sichern Thatsachen zur Schätzung und Kontrolle fehlt.
Verläßt man sich dagegen auf das meist unkontrollierbare Bekenntnis (Deklaration, Fassion, Selbsteinschätzung) der Pflichtigen, so setzt man eine Gewissenhaftigkeit voraus, die gerade in Steuersachen nur ganz ausnahmsweise zu finden ist. Infolgedessen ist die Einkommensteuer wenig einträglich und in großen Staaten unzureichend für Deckung des gesamten Staatsbedarfs. Wollte man sie hierfür benutzen, so müßte man den Steuerfuß bis zu einer solchen Höhe hinaufschrauben, welche nur deswegen (denn in irgend einer Weise muß ja doch die Steuer getragen werden) unerträglich werden würde, weil damit die Ungleichheit der Belastung vermehrt würde.
Dazu kommt, daß die Einkommensteuer als echt direkte Steuer weit mehr als besondere Last empfunden wird und damit zur Unzufriedenheit Anlaß gibt als eine in kleinern Beträgen und mit Umgehung von Steuereinnehmer und Exekutor erhobene Aufwandsteuer. Der Reichere kann durch die Einkommensteuer nicht voll besteuert werden, weil seine Einnahmequellen nicht genügend offen zu Tage liegen; die untern Klassen sind durch dieselben schwer zu erfassen, wenn sie häufig den Wohnort wechseln. Die Steuer in ganz kleinen Beträgen zu erheben, ist zu kostspielig und umständlich.
Andernfalls fällt die Ansammlung und Zurücklegung bis zum jeweiligen Zahlungstermin schwer. Infolgedessen führt die Einkommensteuer bei kleinen Einkommen zu zahlreichen harten und für die Verwaltung meist fruchtlosen Exekutionen. Aus diesem Grund hat man in Preußen auf die Einkommensteuer in den untersten Klassen (bis zu 420 Mk.) verzichtet, wie auch in England Einkommen unter 150 Pfd. Sterl. frei bleiben. Der Einwand, daß das Einkommen ein falscher Maßstab [* 12] für Beurteilung der Steuerfähigkeit sei, indem individuelle Vorteile und Schwierigkeiten in Produktion und Haushalt (Kinderzahl, Krankheiten, Unterhaltspflichten, Standesbedürfnisse, Preisverschiedenheiten, Naturgefahren etc.) bei der Besteuerung nicht berücksichtigt würden, ist dagegen nicht stichhaltig. Im allgemeinen würde, sofern man nur das Einkommen wirklich kennt, die Einkommensteuer doch eine gerechtere Steuerverteilung ermöglichen als Verkehrs- und Aufwandsteuern, bei denen man den thatsächlichen Wirkungen nicht nachgehen kann und sich deshalb mit dem Gedanken tröstet, daß dieselben den obersten ¶
Grundsätzen der Besteuerung auch entsprechen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer können übrigens solche Umstände, welche eine Ermäßigung des Steuerfußes als gerechtfertigt erscheinen lassen, immer berücksichtigt werden, wie z. B. bei mittlern und kleinen Einkommen die Kopfzahl der Familie, individuelles Mißgeschick, wie Krankheiten u. dgl. Dann könnte für das offenkundige Einkommen, da das unbekannte doch nie zu hoch, aber fast immer zu niedrig geschätzt wird, ebenso für das infundierte Einkommen ein niedrigerer Steuerfuß angesetzt, bez. das fundierte dadurch hoher getroffen werden, daß man neben der noch eine besondere Vermögenssteuer erhebt.
Der Steuerfuß der Einkommensteuer ist ein feststehender, wie in Preußen, wo von den Einkommen über 3000 Mk. 3 Proz. erhoben werden, oder er ist, wie in England, ein nach dem Staatsbedarf wechselnder; er ist ein progressiver, wenn er bei höhern Einkommen größer ist als bei niedrigern; man nennt ihn degressiv, wenn für ihn allgemein ein bestimmter Normalsatz angenommen ist und für die geringern Einkommen eine nach unten zunehmende Ermäßigung eintritt, wie dies in Preußen bei den Einkommen von 3000 bis 420 Mk. der Fall ist.
Zur Erleichterung der Einschätzung und Erhebung werden Einkommensklassen mit von unten nach oben steigenden Abstufungen gebildet. So gehören in Preußen in die erste Stufe, welche 3 Mk. Steuer zu zahlen hat, alle Einkommen von 420 bis 660 Mk., in die elfte Stufe, welche 60 Mk. entrichten die Einkommen von 2400 bis 2700 Mk. Von 3000 Mk. ab steigen die Stufen anfänglich um 600 Mk. und von 300,000 Mk. ab um 60,000 Mk. (daher der Name klassifizierte Einkommensteuer, vgl. auch Klassensteuer).
Vgl. Held, Die Einkommensteuer (Bonn [* 14] 1872);
Fr. J. ^[Friedrich Julius] Neumann, Die progressive Einkommensteuer in Staats- und Gemeindehaushalt (Leipz. 1874);
Meitzen, Die Vorschriften über die Klassen- und klassifizierte Einkommensteuer in Preußen (Berl. 1878).