Promesseng
eschäft,
s. Heuer.
Promessengeschäft
3 Wörter, 30 Zeichen
Promessengeschäft,
s. Heuer.
(Hauer, franz. Loyer, engl. Wages), die Löhnung, welche die Schiffsmannschaft der Kauffahrteischiffe erhält;
auch »Volksheuer« genannt im Gegensatz zur »Gage« des Kapitäns;
Heuern, Verheuerung, das Dingen des Schiffsvolkes;
Heuervertrag, der zwischen Schiffer und Schiffsbesatzung abgeschlossene Dienstmietvertrag.
Letzterer muß nach englischem, französischem, amerikanischem und russischem Recht schriftlich abgeschlossen werden; die deutsche Seemannsordnung erklärt dies zwar für unnötig, verlangt aber die Mitwirkung der Seemannsämter bei dem Vertragsabschluß. Als solche fungieren innerhalb des Reichsgebiets die Musterungsbehörden und im Ausland die Reichskonsuln. Diese ¶
haben die Musterung vorzunehmen, sowohl die Anmusterung, d. h. die amtliche Verlautbarung des Heuervertrags, als auch die Abmusterung, d. h. die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der ausscheidenden Mannschaft. Inhalt, Abschluß und Beendigung des Heuervertrags sind in die Musterrolle aufzunehmen, ein amtliches Verzeichnis über Namen und Nationalität des Schiffs, Namen, Wohnort und Stellung des Schiffers und der Schiffsbesatzung und die Bestimmungen des Heuervertrags, namentlich auch darüber, was dem Schiffsmann an täglicher Speise und Trank gebührt.
Nach der deutschen Seemannsordnung vom ist der Schiffsmann der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer kann gegen den Schiffsmann erkannt werden, welcher sich einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig macht. Derartige Verletzungen der Dienstpflicht sind in das Schiffsjournal einzutragen. Unbotmäßigkeit des Schiffsmannes wird mit Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft.
Auf Meuterei (s. d.) stehen strengere Strafen. Auf der andern Seite verfällt aber auch der Schiffer oder sonstige Vorgesetzte, welcher einem Schiffsmann gegenüber seine Disziplinargewalt mißbraucht, in Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr. Ohne Erlaubnis des Schiffers darf der Schiffsmann keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen, ebensowenig Branntwein oder andre geistige Getränke oder mehr Tabak, [* 5] als er zu seinem Gebrauch auf der beabsichtigten Reise bedarf.
Die gegen das Verbot mitgenommenen Getränke und Tabak verfallen dem Schiff. [* 6] Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung des Schiffs vom Zeitpunkt des Dienstantritts ab. Er hat ferner Anspruch auf angemessenen Logisraum und auf Verpflegung und Heilung, falls er nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird. Er hat endlich Anspruch auf die Heuer, welche regelmäßig nach Beendigung der Reise oder bei der sonstigen Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen ist, wenn diese früher erfolgt.
Über die Heuer, die darauf geleisteten Vorschuß- und Abschlagszahlungen sowie die etwa gegebenen Handgelder hat der Schiffer ein Abrechnungsbuch zu führen. Auch hat er jedem Schiffsmann auf Verlangen ein besonderes Heuerbuch zu ebendiesem Zweck zu übergeben. Vermindert sich die Zahl der Mannschaft während der Reise, ohne wieder ergänzt zu werden, so sind in der Regel die dadurch ersparten Heuerbeträge unter die verbleibenden Schiffsleute nach Verhältnis ihrer jeweiligen Heuer zu verteilen.
Der Heuervertrag wird beendigt durch Ablauf [* 7] der Zeit oder Beendigung der Reise, für die er abgeschlossen, durch den Tod des Schiffsmannes und durch zufälligen Verlust des Schiffs; endlich ist der Schiffer auch zur Entlassung des Schiffsmannes vor Ablauf der Dienstzeit aus gewissen gesetzlichen Gründen befugt (grobe Dienstvergehen, verbrecherische Handlungen, syphilitische Krankheit etc.). Umgekehrt kann auch der Schiffsmann in gewissen Fällen vor Ablauf der Vertragszeit seine Entlassung fordern, so bei einem etwanigen Flaggenwechsel des Schiffs, Mißhandlung seitens des Schiffers und bei grundloser Vorenthaltung von Speise und Trank. Kontraktbruch seitens des Schiffsmannes ist strafbar und polizeiliche Zwangszuführung zum Dienste [* 8] statthaft.
Im Börsenverkehr ist das Heuer- oder Promessengeschäft (Hoffnungskauf) eine in mannigfachen Formen vorkommende Abart des Handels in Prämienlosen. Die häufigste Form ist die folgende: Der Inhaber eines Prämienloses (Verheuerer) stellt dem Spiellustigen (Heuerer) ein Certifikat (Heuerbrief, Promesse, Promessenlos) aus, in welchem er sich unter genauer Bezeichnung des verheuerten Loses verpflichtet, diesem den Gewinn, welcher bei der nächsten Ziehung auf dieses Los fallen wird, auszuzahlen.
Hierfür empfängt er eine bestimmte Vergütung (Prämie, Heuer-, Mietsgeld). Wird bei der nächsten Ziehung das Los nicht gezogen, so ist jeder Anspruch des Prämienzahlers erloschen. Doch kann bei Prämienanlehen mit Serien- und Gewinnziehung auch der Verkäufer gegen höhere Bemessung der Prämie noch die Verpflichtung eingehen, solche in einer Serie gezogene Lose, auf welche Heuergeld gezahlt wurde, gegen eine gleiche Zahl andrer noch nicht gezogener umzutauschen.
Das verheuerte Los selbst wird dem Käufer nur überliefert, wenn dies ausdrücklich ausbedungen oder ortsüblich ist. Das Heuergeschäft kann auch zum Differenzgeschäft ausarten, wenn der Verkäufer das Los, auf welches die Promesse lautet, gar nicht besitzt. Ein Betrug liegt in solchen Fällen vor, sobald der Verheuerer gar nicht im stande ist, den auf ein gezogenes Los entfallenden Gewinn zu bezahlen. Überhaupt können Heuergeschäfte leicht zu Schwindeleien Veranlassung geben. In Frankfurt [* 9] a. M. war früher die Praxis der Heuergeschäfte sehr ausgebildet; nach 1866 schritten die Gerichte möglichst dagegen ein, indem sie diese Geschäfte als ein verbotenes Lotteriespiel auffaßten.