Prokura
(v. lat. pro cura, »für Mühe«),
Honorar für Bemühungen in Handelsangelegenheiten; dann s. v. w.
Vollmacht,
insbesondere die von dem
Eigentümer einer
Handelsniederlassung
(Prinzipal), sei es einem Einzelnen oder
einer
Handelsgesellschaft, erteilte
Vollmacht, im
Namen und
für Rechnung des
Prinzipals das
Handelsgeschäft zu betreiben und
die
Firma
per procura (abgekürzt prokura
pr. oder
pr.
Pa.) zu zeichnen. Die Prokura
, welche auch an mehrere
Personen gemeinschaftlich erteilt
werden kann
(Kollektivprokura), ermächtigt den also
Bevollmächtigten (Prokura
träger,
Prokuristen) zu allen gerichtlichen
und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt.
Dagegen darf derselbe ohne Einwilligung des
Prinzipals weder für eigne noch
für Rechnung Dritter
Handelsgeschäfte machen.
Auch
ist er zur
Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken des
Prinzipals nur dann ermächtigt, wenn ihm die Befugnis hierzu
besonders
übertragen worden ist. Ebensowenig darf der
Prokurist die ihm erteilte Prokura
ohne Zustimmung des
Prinzipals auf einen andern
übertragen. Die
Zeichnung der
Firma durch den
Prokuristen erfolgt in der
Weise, daß er der
Firma einen
die Prokura
andeutenden Zusatz und seinen
Namen beifügt; bei der
Kollektivprokura hat jeder
Prokurist der mit
diesem Zusatz versehenen Firmenzeichnung seinen
Namen beizufügen.
Die Erteilung der Prokura
ist bei Vermeidung von
Ordnungsstrafen zur Eintragung ins
Handelsregister anzumelden, indem der
Prokurist
bei dieser Gelegenheit die
Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem zuständigen
Gericht zu zeichnen oder
die
Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen hat. Ebenso ist das Erlöschen der Prokura
in
das
Handelsregister einzutragen. Die Unterlassung der Anmeldung beim
Gericht hat die
Folge, daß der
Prinzipal sich Dritten gegenüber
nur dann auf das Erlöschen der Prokura
berufen kann, wenn er nachweist, daß dies dem Dritten bei dem
Abschluß des fraglichen
Geschäfts bekannt war. Bei ordnungsmäßiger Eintragung und öffentlicher Bekanntmachung dagegen
muß jeder Dritte das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die
Annahme begründet wird, daß
er das Erlöschen beim
Abschluß des
Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 10, 41-46, 52-56, 104, 118.