Probejahr
,
in klösterlichen
Vereinen s. v. w.
Noviziat (s. d.); dann das Jahr, welches hier und da neu angestellte
Beamte (besonders
Lehrer) vor ihrer definitiven
Anstellung dienen müssen. - Das Probejahr
der
Kandidaten des höhern Schulamtes
wurde in
Preußen
[* 3] durch
Erlaß des
Ministers v.
Allenstein
[* 4] vom eingeführt, worauf allmählich
auch die übrigen deutschen
Staaten diese Einrichtung annahmen. Für die Art der Beschäftigung der Probekandidaten oder Probanden
(candidati probandi) ist gegenwärtig die Vorschrift des
Ministers v.
Mühler vom maßgebend, nach der anfangs der
Kandidat nur hospitieren, dann unter fortlaufender Mitwirkung und endlich lediglich unter
Aufsicht und
Beirat bewährter
Lehrer etwa 7
Stunden wöchentlich unterrichten soll.
Wird ihm mehr
Unterricht aufgelegt, oder wird er
im Fall des Lehrermangels als wissenschaftlicher
Hilfslehrer voll beschäftigt,
so hat er Anspruch auf angemessene Vergütung. In der
Regel soll das Probejahr
nur
an vollständigen höhern
Lehranstalten (Gymnasien, Realgymnasien,
Oberrealschulen) abgelegt werden; Ausnahmen hat, während regelmäßig die Zuweisung
durch die Provinzialschulkollegien unter billiger Berücksichtigung ausgesprochene
Wünsche stattfindet, der
Minister sich
vorbehalten.
Vgl. Wiese, Verordnungen und Gesetze für die höhern Schulen in Preußen (3. Ausg., Berl. 1886, 2 Bde.).