Privy
Council (engl., spr. priwwi kaunssil), s. Council und Großbritannien, [* 2] S. 778. ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Privy
Council
(engl., spr. priwwĭ kaunßil, «Geheimer Rat»),
Bezeichnung für den engl. Staatsrat; er besteht jetzt
nur noch formell als Regierungsbehörde und setzt sich zusammen aus hervorragenden von der Krone berufenen
Männern. Ein Privy Councillor
erhält die Bezeichnung Right Honorable vor seinem Namen (ohne Mr. oder Esquire) und nimmt in der
offiziellen Rangliste einen sehr hohen Platz ein. Neben dem großen Rat des Königs (Magnum Concilium, s. Englische
[* 3] Verfassung,
Bd. 6, S. 145b) entwickelte sich ein engerer
Rat, zusammengesetzt aus den höchsten Beamten und Richtern, dem die Vorbereitung und Ausführung der Regierungsgeschäfte in
ihren Einzelheiten anvertraut wurde.
Dieser Rat hatte verschiedene Namen: ordentlicher, permanenter, geheimer Rat. Die letztere Bezeichnung kam unter Heinrich VI. in ausschließlichen Gebrauch. Bis zur Zeit der Stuarts stand der an der Spitze der Exekutive, und aus ihm sonderte sich das Cabinet (s. d.) ab, das jetzt als Staatsministerium fungiert und als polit. Abteilung des Geheimen Rats bezeichnet werden kann. Noch andere Abteilungen bildeten sich: so das Committee on Education, dessen Vicepräsident jetzt die Stellung eines Ministers für das Erziehungswesen einnimmt;
ferner die jurist. Abteilung (Judicial Committee of the dem die richterlichen Geschäfte obliegen.
Der König als oberster Lehnsherr hatte die höchste Gerichtsbarkeit im Lande;
dieselbe wurde in Bezug auf einzelne Gebiete an die ordentlichen Gerichtshöfe delegiert: an die gemeinrechtlichen Gerichtshöfe, an das Kanzleigericht (Court of Chancery, s. Court), an das House of Lords (s. Lords, House of);
aber was nicht zur Zuständigkeit dieser Gerichte gehörte, blieb dem Könige vorbehalten und wurde vor Abteilungen des verhandelt;
auch wurden die Bestimmungen über die Zuständigkeit nicht immer genau befolgt. So übte diese Behörde in der berüchtigten Star Chamber eine grausame strafrechtliche Gerichtsbarkeit aus, bis sie von dem Langen Parlament unter Karl I. beseitigt wurde.