Prise
(franz.), Seebeute einer kriegführenden Macht. Während nach modernem Völkerrecht im Landkrieg das Privateigentum von Angehörigen der in einen Krieg verwickelte Staaten möglichst geschont und nur, insoweit es für Zwecke der Kriegführung brauchbar ist, in Beschlag genommen wird, unterliegt im Seekrieg nicht nur das Eigentum des feindlichen Staats, sondern auch alles feindliche Privateigentum zur See, wofern es nicht durch eine neutrale Flagge gedeckt wird, der Okkupation durch die gegenteilige feindliche Macht, ja sogar, wofern die Kaperei, wie dies seitens der Vereinigten Staaten [* 2] von Nordamerika [* 3] noch neuerdings geschehen ist, von der kriegführenden Seemacht gestattet wird, durch mit Kaperbriefen versehene Privatfahrzeuge (s. Kaperei).
Auch neutrale Privatschiffe, welche sich einer
Verletzung der
Neutralität, namentlich durch den
Transport
von
Kriegskonterbande oder durch Blockadebruch, schuldig machten, unterliegen der Aufbringung und Wegnahme (s.
Frei Schiff, frei
Gut). Eine Einigung der
Seemächte zur Beseitigung oder doch zur Beschränkung des sogen. Prise
nrechts auf
Fälle der letztern
Art ist trotz wiederholter Anregung nicht zu stande gekommen, und selbst eine
Verordnung des Norddeutschen
Bundes vom wonach französische
Handelsschiffe durch die Bundeskriegsmarine nicht aufgebracht werden sollten, abgesehen
von solchen
Schiffen, die auch, wenn sie einem neutralen
Staat angehörig, der Wegnahme unterliegen würden, mußte zurückgezogen
werden, da von seiten
Frankreichs das gleiche
Verfahren nicht beobachtet wurde. Es besteht aber die Einrichtung ständiger
oder für die Kriegsdauer besonders eingesetzter Prise
ngerichte (franz. conseil de prises
,
engl. prize court) zum
Rechtsspruch (Prise
nurteil) darüber,
ob eine
Seebeute zu »kondemnieren«, d. h. als
gute Prise
zu erklären, oder ob sie freizugeben sei.
Diese haben namentlich auch darüber zu entscheiden, wie es
im Fall der
Wiedernahme
(Reprise) zu halten
sei, wenn also eine
Seebeute dem Kriegsfeind wieder abgenommen wird (s.
Reprise). Nach der preußischen Prise
nordnung nebst
Prise
nreglement vom wird ein besonderer Prisenrat
, bestehend aus einem
Präsidenten, sechs Mitgliedern und einem
Staatsanwalt, mit
Appellation an einen
Oberprisenrat, eingesetzt. Das
Verfahren vor den Prise
ngerichten ist ein summarisches
Reklamationsverfahren, indem die
Präsumtion für die Rechtmäßigkeit der Wegnahme
(Kaptur) der Prise
spricht
und es dem Reklamanten überlassen bleibt, die Widerrechtlichkeit derselben darzuthun.
Prise
ngeld heißt die Belohnung, welche der
Mannschaft und dem Befehlshaber des die
Kaptur vollziehende
Schiffs
(Kaptor) verwilligt,
auch die Loskaufungssumme, gegen die ein gekapertes
Schiff
[* 4] freigegeben wird.
Vgl. Pistoye und Duverdy,
Traité des prises
maritimes (Par. 1854-59, 2 Bde.);
Wollheim da
Fonseca, Der deutsche
Seehandel und die französischen Prise
ngerichte (Berl. 1873);
Geßner, Le [* 5] droit des neutres sur mer (2. Aufl., das. 1876);
Derselbe, Zur Reform des Kriegsseerechts (das. 1875).