den am
Karren,
[* 3] ebenso das Rähmchen an ersterm; im Deckel aber werden durch Schraubenköpfe die
Punkturen, an gabelartigen,
verstellbaren
Eisen
[* 4] befindliche Stahlspitzen, gehalten, in welche die
Bogen
[* 5] vor dem
Druck eingestochen werden, um beim
Druck
der zweiten Form (des
Widerdrucks) genau
Register halten zu können, d. h. der
Druck muß so erfolgen, daß
die Seiten der Vorder- und die der Rückseite sich durchaus decken. Das Rähmchen hat den eingelegten
Bogen im Deckel festzuhalten
und ihn vor dem Beschmutzen an den weiß bleibenden
Stellen zu schützen; es wird deshalb vor Beginn des
Druckes ganz mit
Papier
beklebt, und nur diejenigen
Stellen werden ausgeschnitten, welche auf dem
Bogen wirklich bedruckt werden
sollen. Zur Presse
[* 6] gehört der Farbtisch, auf welchem die
Farbe dünn ausgestrichen und mit der
Walze verrieben, dann aber auf
die Form durch wiederholtes Überrollen mit der
Walze »aufgetragen« wird.
Der erste Verbesserer der Presse soll etwa hundert Jahre nach
Gutenberg ein
Buchdrucker,
Danner, zu
Nürnberg
[* 7] gewesen sein, indem er die bis dahin aus
Holz
[* 8] oder
Eisen angefertigt
Spindel durch eine solche aus
Messing ersetzte; ihm folgte
um 1620 der
Holländer Willem Janszoon
Blaeu (s. d.), welcher oberhalb des
Tiegels (unter der sogen.
Brücke)
[* 9] eine nach unten
gebogene, stark federnde
Platte anbrachte, die durch ihr Geradewerden beim
Druck demselben seine stoßartige
Plötzlichkeit nahm und ihn verstärkte, zugleich aber auch bei dessen
Nachlassen den Preßbengel zurückschnellte.
Eine fast in allen Teilen aus
Eisen konstruierte Presse schuf zuerst der Schriftgießer
WilhelmHaas (1772), und sein gleichnamiger
Sohn und Nachfolger verbesserte dieselbe. Die Haassche Presse war einem Prägewerk nachgebildet,
und wie bei diesem befand sich der Bewegungsmechanismus, der
Bengel, oberhalb des gußeisernen Preßgestells. Die Verbreitung
der Haasschen Presse wurde durch zünftlerische Engherzigkeit beeinträchtigt. Eine Presse ganz aus
Eisen baute um 1800
CharlesStanhope
(s. d.), deren kräftig wirkender
Mechanismus den
Druck einer Form mit einem einzigenZug,
mit Einer
Hand
[* 10] ausgeführt,
gestattete, während die Holzpresse deren zwei und das
Ziehen mit beiden
Händen erforderte.
Mit
Hilfe des Technikers
Walker
[* 11] wurde die
Stanhopepresse hergestellt, welche zuerst in der Druckerei Bulmers, eines damals renommierten
Druckers in
London,
[* 12] zur
Aufstellung kam. Unabhängig von
Stanhope hatte auch Friedr. König (s. d.) gestrebt,
die Presse zu verbessern; nach jahrelangen Mühen gelangte er zur
Erfindung der
Schnellpresse
[* 13] (s. d.), doch war auch diese zuerst
nur eine Handpresse mit mechanischer Färbung und ebensolchem Betrieb. Eine sehr kräftig wirkende Presse schuf 1817 der
Amerikaner
George Clymer in der
Columbiapresse, bei welcher die Schraubenspindel durch ein kombiniertes Hebelwerk
ersetzt und die Presse selbst zum
Druck der schwersten
Formen geeignet gemacht, die
Arbeit aber dem
Drucker durch den vortrefflich
konstruierten
Mechanismus wesentlich erleichtert wurde.
Die »verbesserten
Konstruktionen« folgten sich jetzt rasch, so die »schottische Presse« von
JohnRuthven, bei welcher nicht, wie bei allen bisher gebräuchlichen, der
Tiegel, sondern das
Fundament
feststand, während ersterer auf
Rollen
[* 14] hin- und hergeführt ward; zu allgemeiner
Aufnahme gelangten aber erst die
Pressen der
Amerikaner W.
Hagar und S.
Rust, die Hagarpresse und die Washingtonpresse, erstere zuerst in
Deutschland
[* 15] von
ChristianDingler
in
Zweibrücken
[* 16] gebaut und nach ihm Dinglerpresse genannt.
Sie übt denDruck durch Geradestellung eines oder mehrerer
Kniee beim
Anziehen des
Bengels aus und wirkt
sehr kräftig bei einfachster
Konstruktion. Die gleichen Prinzipien liegen den seit
Dingler in
Deutschland von zahlreichen andern
Fabrikanten gebauten
Pressen zu
Grunde, und auch die
Albionpresse, jetzt in
England allgemein verbreitet und zuerst erbaut von
R. C.
Cope, ist nur eine vereinfachte und verbesserte Hagarpresse, deren Grundprinzipien von den Pressenerbauern
in
Belgien
[* 17] und
Frankreich ebenfalls adoptiert und je den Bedürfnissen entsprechend angewendet worden sind. Die
Schnellpressen
und Accidenzmaschinen haben indes den Handpressen jetzt nur noch ein sehr beschränktes Arbeitsgebiet gelassen.
[* 6] der Inbegriff der durch denDruck veröffentlichten Geisteserzeugnisse, im engern
Sinn diejenige
geistige
Produktion, welche auf die öffentlichen Angelegenheiten Bezug hat. Über die periodische Presse im besondern
s.
Zeitungen und
Zeitschriften. Der
Gebrauch der Presse ist einerseits durch den
Schutz des
Urheberrechts (s. d.) im privatrechtlichen
Interesse des
Urhebers, anderseits durch die Preßgesetzgebung, insbesondere durch diePreßpolizei, d. h.
durch Rechtsregeln, welche dem
Mißbrauch der Presse vorbeugend entgegenwirken und die Verfolgung von
Preßvergehen sichern sollen,
im öffentlichen
Interesse beschränkt.
Als Verteidigungsmittel setzten sie demselben die präventive
Zensur entgegen, indem sie die
Vervielfältigung durch die
Presse von der vorgängigen
Prüfung der
Schriften und von der für jeden
Fall einzuholenden polizeilichen Erlaubnis abhängig machten
(Präventivsystem). In
Deutschland führte zuerst
ErzbischofBerthold vonMainz
[* 18] 1486 die vorgängige
Zensur für seinen
Sprengel
ein. In
Frankreich wurde die neu eingeführte
Buchdruckerkunst anfänglich unter
Ludwig XII. durch Steuerbefreiungen begünstigt,
dann aber mit dem Aufkommen der hugenottischen
Bewegung unter
Franz I. gänzlich verboten.
Später wurden schwere Leibesstrafen und selbst die
Todesstrafe gegen denjenigen angedroht, welcher ein
Buch ohne vorherige
Autorisation drucken würde. In
Deutschland fehlte es zwar an einer reichsgesetzlichen Vorschrift über die Anwendung der Präventivzensur,
denn der
Reichsabschied von 1570 und die Reichspolizeiordnung von 1577 bestimmten bloß, daß die Errichtung
von Buchdruckereien nur tauglichen
Personen verstattet werden solle, welche auf die
Beobachtung der
Reichsgesetze über den
Druck von
Büchern vereidet worden seien.
Presse (frühere und ge
* 20 Seite 13.333.
Thatsächlich aber
war in allen deutschen
Landen und in ganz
Europa
[* 19] die Bücherzensur eingeführt, und auch die kirchlichen
Gesetze verordneten, daß kein
Buch ohne vorherige
Zensur der geistlichen Obrigkeit gedruckt werden dürfe. In
England hatte
auch die
Revolution von 1642 nur die
Folge, daß die
Zensur von der
Sternkammer auf das
Parlament überging, welches jährlich
den Bücherzensor mit den erforderlichen
Vollmachten ausstattete, obgleich schon
Milton in der »Areopagitica« 1644 die
gänzliche Aufhebung der
Zensur, die
Preßfreiheit, gefordert hatte. Erst nach der zweiten
Revolution unter
Wilhelm III. erlosch
die Präventivzensur,
¶
mehr
indem jene Vollmachten 1694 nicht erneuert wurden. Die Presse hatte jedoch noch im 18. Jahrh.
in England gegen ein drückendes Repressivsystem zu kämpfen. Hierunter ist nämlich das auf die Bestrafung und nachträgliche
Beseitigung des mit der Presse verübten Mißbrauchs zu verstehen. In der Regierungszeit Georgs III. glänzen Wilkes, Horne Tooke,
Erskine u. a. als Vorkämpfer der unterdrückten Preßfreiheit, welche endlich 1794 durch eine Parlamentsakte,
nach welcher bei Preßvergehen nicht bloß die Thatfrage, sondern auch die Schuldfrage der Beurteilung der Geschwornen unterliegt,
befestigt wurde.
In Deutschland hatte die Bundesakte von 1815 im Art. 18 gleichförmige Verfügungen über die Preßfreiheit zugesichert. Statt
dessen wurde infolge der KarlsbaderKonferenzen durch den Bundesbeschluß vom die vorgängige Zensur eingeführt,
und auf Grund dieses Beschlusses sah sich Baden
[* 23] genötigt, die 1832 angeführte Preßfreiheit wieder aufzuheben.
Infolge der geheimen Konferenzen von 1834 wurden sogar die sämtlichen Verlagsartikel einzelner Buchhandlungen sowie die sämtlichen
Werke einzelner Schriftsteller (Heine, Gutzkow, Laube etc.) einschließlich der künftig erscheinenden durch die Bundesbeschlüsse
von 1835 und 1845 verboten. In Preußen
[* 24] wurde 1843 durch Einsetzung des Oberzensurgerichts der Versuch
gemacht, die Präventivzensur unter die Kontrolle einer richterlichen Instanz zu stellen.
Die beschränkenden Bestimmungen der Bundesbeschlüsse wurden jedoch 1848 aufgehoben, und die Zensur hörte damit in allen
deutschen Staaten auf; in Preußen wurde sie durch Art. 27 der Verfassungsurkunde ausdrücklich ausgeschlossen.
Die seitdem in den einzelnen deutschen Staaten erlassenen Preßgesetze (unter welchen das preußische Preßgesetz vom und
das bayrische Preßedikt vom zu erwähnen sind) behielten gleichwohl eine Anzahl tief eingreifender Beschränkungen
der Preßfreiheit bei.
Durch die neue deutsche Reichsverfassung (Art. 4, Nr. 16) wurden die Bestimmungen über
die Presse der Reichsgesetzgebung unterworfen, und die bisherigen Landesgesetze wurden durch das Reichsgesetz über die Presse vom überall
außer Kraft
[* 25] gesetzt, mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen,
[* 26] wo vorerst die ältere französische Preßgesetzgebung in Kraft verblieben
ist. Das Reichspreßgesetz hat den größten Teil der polizeilichen Präventivmaßregeln gegen die Presse beseitigt,
insbesondere die Konzessionsentziehung (§ 4), den Zeitungsstempel, die Inseratensteuer (§ 30) und die Kautionsleistung.
Schon durch die Gewerbeordnung vom war die Konzessionserteilung für die Preßgewerbe in Wegfall gekommen. Nach
der Gewerbeordnung (§ 14) besteht für die Drucker, Buchhändler, Zeitungsverkäufer, Bücherverleiher etc. nur noch die
Verpflichtung, bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs das Lokal desselben sowie jede spätere Veränderung desselben der Polizeibehörde
anzuzeigen. Für Elsaß-Lothringen ist
die Konzessionspflichtigkeit des Preßgewerbes auch nach Einführung der deutschen
Gewerbeordnung (Reichsgesetz vom beibehalten worden.
Kolporteure bedürfen nach der Novelle zur Gewerbeordnung vom eines amtlich genehmigten Verzeichnisses
der Druckschriften, welche sie verbreiten wollen. Eine Entziehung der Befugnis zum Betrieb irgend eines Preßgewerbes oder
sonst zur Herausgabe oder zum Vertrieb von Druckschriften darf nach § 4 des Preßgesetzes weder im administrativen noch im
richterliche Weg stattfinden. Die polizeiliche Vorschriften des Preßgesetzes beschränken sich für die Druckschriften im
allgemeinen auf die Bestimmung, daß auf jeder Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers, bei den für den Buchhandel bestimmten
Schriften auch der des Verlegers (beim Selbstverlag der des Verfassers oder Herausgebers) genannt sein muß.
Von dieser Vorschrift sind nur ausgenommen: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten, Stimmzettel und dergleichen zum materiellen
Gebrauch, nicht zur Gedankenmitteilung bestimmte Drucksachen (§ 6). Umfassendere Vorschriften sind in
Bezug auf die periodischen Druckschriften getroffen, d. h. diejenigen Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder
kürzern, wenn auch unregelmäßigen Zwischenräumen erscheinen. Jedes Stück einer solchen Zeitschrift muß den Namen und Wohnort
des verantwortlichen Redakteurs enthalten (§ 7). Als solcher darf nur eine verfügungsfähige Person im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte benannt werden, welche im DeutschenReich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
(§ 8). Von jedem Stück muß, sobald die Austeilung beginnt, ein sogen. Pflichtexemplar gegen Bescheinigung
an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich abgeliefert werden, ausgenommen die Zeitschriften, welche ausschließlich
den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen (§ 9). Amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen
Behörden müssen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren aufgenommen werden.
Berichtigungen der in einer periodischen Druckschrift mitgeteilten Thatsachen müssen auf Verlangen der beteiligten Behörde
oder Privatperson ohne Einschaltungen und Weglassungen aufgenommen werden, soweit sie sich auf thatsächliche
Angaben beschränken. Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der berichtigten Mitteilung überschreitet,
darüber hinaus gegen die üblichen Einrückungsgebühren (§ 10 f.). Anklageschriften
dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben sind. Öffentliche
Sammlungen zur Aufbringung erkannter Geldstrafen durch die Presse sind verboten (§ 16 f.). Gegen die sozialdemokratische
Presse sind besondere Maßregeln im Sozialistengesetz festgesetzt worden (s. Sozialdemokratie).
Die Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen bestimmt sich nach den allgemeinen
Strafgesetzen. Die Preßgesetzgebung hat jedoch ergänzende und verschärfende Bestimmungen hinzugefügt. Das belgische Preßgesetz
von 1831 führte in dieser Hinsicht zuerst das System der stufenweisen Verantwortlichkeit ein, nach welchem der Verfasser,
der Redakteur oder der Verleger, der Drucker und der Verbreiter verfolgt werden können, jedoch immer nur
einer der Beteiligten und zwar in der angegebenen Reihenfolge.
Kann der zuerst Angegriffene seinen Vormann im Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit nachweisen, so fällt die gegen jenen
gerichtete Verfolgung fort. Kann oder will er dagegen diesen Nachweis nicht führen, so trifft ihn die Strafe des
Thäters auch ohne den Nachweis der eignen Verschuldung. Dieses System hatte in der frühern deutschen Preßgesetzgebung,
insbesondere in der preußischen Verordnung vom sowie in Baden, Württemberg
[* 29] etc., ebenfalls Anwendung gefunden.
Dasselbe erscheint jedoch verwerflich, weil es eine Strafe eintreten läßt, ohne daß der Beweis der Schuld erbracht
ist. Das deutsche Preßgesetz hat deshalb nach dem Vorgang des preußischen Preßgesetzes dieses System der stufenweisen Verantwortlichkeit
verlassen. Nur der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift wird nach § 20 des Reichspreßgesetzes auch
ohne den besondern Beweis seiner Schuld als Thäter bestraft, sofern nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft
ausgeschlossen wird.
Eine Umgehung des Gesetzes kann freilich insofern bewirkt werden, als nicht der wirkliche Redakteur, sondern ein Strohmann (Sitzredakteur)
auf den Druckexemplaren als verantwortlicher Redakteur bezeichnet wird. Um solchem Mißbrauch einigermaßen zu begegnen, bedroht
§ 18 des Preßgesetzes den Verleger einer periodischen Druckschrift mit Geldbuße bis zu 1000 Mk. oder
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, wenn er wesentlich geschehen läßt, daß auf der Druckschrift eine Person fälschlich
als Redakteur bezeichnet wird.
Dem Verleger, dem Drucker und dem gewerbsmäßigen Verbreiter und in erster Linie dem verantwortlichen Redakteur, welcher die
Vermutung der wissentlichen Veröffentlichung widerlegt hat, gegenüber stellt das Reichspreßgesetz (§
21) die Vermutung einer fahrlässigen Handlungsweise in Bezug auf die Veröffentlichung des strafbaren Inhalts auf und bedroht
dieselben, falls sie nicht als Thäter oder Teilnehmer nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen sind, mit einer außerordentlichen
Strafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft oder Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahr.
Von dieser außerordentlichen Strafe kann der Angeschuldigte sich befreien, wenn er die Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt
oder Umstände nachweist, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung bleibt ferner auch dann ausgeschlossen,
wenn er den Verfasser oder einen der in der Reihenfolge des § 21 vor ihm Benannten im Bereich der deutschen
Gerichtsbarkeit nachweist. Für diese außerordentliche Bestrafung ist also das System der stufenweisen Verantwortlichkeit
in der Weise angenommen, daß neben dem Thäter des Preßdelikts nur eine der mitwirkenden Personen (Redakteur, Verleger, Drucker
u. Verbreiter) und nur in der angegebenen Reihenfolge belangt werden kann.
Mit der Bestrafung des Thäters verbindet sich nach § 40 des Strafgesetzbuchs die Vernichtung der noch
nicht in den Privatgebrauch übergegangenen Exemplare der strafbaren Druckschrift, wobei zugleich die zur Herstellung bestimmten
Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Eine vorläufige Beschlagnahme kann sowohl durch das für die Untersuchung zuständige
Gericht als auch durch die Polizeibehörden verfügt werden. Die Beschlagnahme von Druckschriften ohne
richterliche Anordnung findet jedoch nur statt bei gewissen Übertretungen des Preßgesetzes (§ 6, 7, 14 und 15), sowie wenn
der Inhalt der Druckschrift den Thatbestand einer der in den § 85, 95, 111, 130 und 184 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten
Handlungen begründet.
Die Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden bei dem
zuständigen Gericht beantragt und von dem Gericht binnen fernern 24 Stunden erlassen werden. Die Beschlagnahme tritt außer
Kraft, wenn nicht binnen fünf Tagen der bestätigende Gerichtsbeschluß der anordnenden Behörde zugegangen ist. Eine Beschwerde
gegen die Freigebung findet nicht statt. Die Beschlagnahme muß ferner wieder aufgehoben werden, wenn
nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.
Die Verjährung der Strafverfolgung wegen derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften
strafbaren Inhalts begangen werden, sowie der im Preßgesetz mit Strafe bedrohten Vergehen gegen die Ordnung
der Presse tritt nach § 22 binnen sechs Monaten ein, welche von dem Tag der ersten Verbreitung gerechnet werden (wogegen die Strafverfolgung
wegen der Verbreitung des Nachdrucks nach § 34 des Gesetzes über das Urheberrecht vom binnen drei Jahren vom Tag
der letzten Verbreitung verjährt).
Jene Forderung ist seitdem oft, aber ohne Erfolg wiederholt worden. Auch die Beseitigung des Zeugniszwanges ist nicht gelungen.
Zu gunsten des Redakteurs, des Verlegers, des Druckers und des Hilfspersonals der Presse wollte nämlich der Reichstag seiner Zeit
eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht für solche Untersuchungen einführen, in welchen der
Redakteur einer periodischen Druckschrift wegen einer darin abgedruckten Zuschrift strafrechtlich verfolgt werden könnte.
Dies scheiterte jedoch ebenfalls an dem Widerspruch der Bundesregierungen. Wahrheitsgetreue Berichte über
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