Presbyterial-
und
Synodalverfassung, in der protestantischen
Kirche diejenige
Kirchenverfassung, welche
Repräsentanten
der
Kirche aus dem
Stande der
Geistlichen und
Laien eine Beteiligung an der Kirchenverwaltung und
Kirchengesetzgebung einräumt.
Die Presbyterial-
beruht auf der modernen
Theorie der
Selbstverwaltung, sie trägt dem konstitutionellen
Prinzip auf
dem kirchlichen Gebiet Rechnung und
läßt drei Abstufungen zu, insofern nämlich entweder die einzelne
Gemeinde, oder der
Kreis
[* 3]
(Provinz), oder endlich das ganze Land repräsentiert werden kann.
Die
Wahl des
Geistlichen ist dabei vielfach der
Gemeinde anheimgegeben; dieselbe wählt ihn etwa aus einer Anzahl
von seiten der
Regierung oder des
Patrons vorgeschlagene
Kandidaten und
ernennt
Älteste
(Presbyter, Kirchenvorsteher, Kirchenvorstände,
Kirchengemeinderäte), welche in
Gemeinschaft mit dem
Pfarrer das
Kirchenvermögen verwalten, die
Aufsicht über das religiös-sittliche
Leben der
Gemeinde führen, an der
Wahl des
Pfarrers teilnehmen etc. Was die Presbyterien
(s.
Presbyter) für die einzelnen
Gemeinden,
das sind die
Kreis- (Diözesan- oder
Provinzial-)
Synoden für ganze
Kreise
[* 4] oder
Provinzen.
Diese werden aus den obersten
Geistlichen des
Kreises oder der
Provinz und
aus einer Anzahl von
Geistlichen und
Laien, die von
den Presbyterien
gewählt werden, gebildet und
haben den ganzen
Kreis oder die ganze
Provinz zu beaufsichtigen
und
in kirchlichen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Den
Abschluß der Presbyterial-
eines
Landes bildet endlich die
Landes- oder
Generalsynode, zu welcher die obersten
Kirchendiener und die von den einzelnen Bewirken abgeordneten
Geistlichen und
Laien zusammentreten.
Die
Landessynode hat die kirchliche
Gesetzgebung mit zu besorgen; sie trifft die nötigen Bestimmungen über
Kirchenlehre und
Kirchenzucht, führt die oberste
Aufsicht über das
Kirchenvermögen und dessen Verwendung und bewilligt die
erforderlichen
Gelder für kirchliche
Zwecke, für
Erbauung von Gotteshäusern, für
Besoldung von
Kirchendienern u. dgl.
In den
meisten deutschen
Staaten sind ausführliche
Kirchengemeinde- und Synodalordnungen erlassen, welche zugleich das
Verhältnis
der kirchlichen
Selbstverwaltung zu dem landesherrlichen
Kirchenregiment ordnen.
Letzteres wird durch die
landesherrlichen Behörden
(Oberkirchenrat,
Oberkonsistorium, Landeskonsistorium, Provinzialkonsistorium) ausgeübt. So ist
die Presbyterial-
zugleich mit der
¶
mehr
Kon-Konsistorialverfassung (s. d.) in Einklang gebracht.
Vgl. Lechler, Geschichte der Presbyterial-
(Leiden
[* 6] 1854);
Heppe, Die presbyteriale
Synodalverfassung von Norddeutschland (2. Aufl., Iserl. 1874);
Friedberg, [* 7] Die geltenden Verfassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen (Freiburg [* 8] 1885).