Pragmatische
Sanktion (Sanctio pragmatica), ein
Edikt des
Landesherrn, welches eine wichtige Staatsangelegenheit durch
ein
Grundgesetz ordnet, welches unverletzlich sein und für alle
Zeiten in Geltung bleiben soll. Die wichtigsten pragmatischen
Sanktionen sind: die pragmatische Sanktion
Ludwigs IX., des
Heiligen,
Königs von
Frankreich, welche derselbe 1269 zur Feststellung der
Rechte der
französischen
Geistlichkeit erließ (s.
Gallikanische Kirche);
die pragmatische Sanktion
Karls VII,
Königs von
Frankreich,
durch welche er zu
Bourges nach den Beschlüssen des
Baseler
Konzils die
Freiheiten der gallikanischen
Kirche bestätigte,
von
Franz I. wieder aufgehoben;
die pragmatische Sanktion
des deutschen
Reichstags zu
Mainz
[* 2] von 1439, welche die
Baseler Beschlüsse
annahm, aber vom römischen
Stuhl später durch
Konkordate wieder beseitigt ward;
die pragmatische Sanktion
Kaiser
Karls VI. 1724, durch die
bestimmt ward, daß alle österreichischen
Lande stets ungeteilt beisammen bleiben und in Ermangelung männlicher Nachkommen
auf die weiblichen Nachkommen des
Kaisers (auf
Maria Theresia) und erst bei deren
Abgang auf die Töchter
seines
Bruders
Joseph und deren männliche und weibliche Nachkommenschaft nach dem
Rechte der
Erstgeburt vererben sollten (vgl.
Bidermann, Entstehung und Bedeutung der Pragmatischen Sanktion
,
Wien
[* 3] 1875);
endlich die pragmatische Sanktion
Karls III.,
Königs von
Spanien,
[* 4] wodurch derselbe, als er 1759 die sizilische
Krone seinem dritten Sohn überließ, die
Erbfolge bestimmte.